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Alexander Funk
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Frage von Bernhard E. •

Frage an Alexander Funk von Bernhard E. bezüglich Senioren

Sehr geehrter Herr Abgeordneter Funk,

als Ihrer Partei "nahestehender" und in Homburg/Saar lebender Wähler wende ich mich auf diesem Wege an Sie mit der Bitte um entsprechende Prüfung und Stellungnahme:
Als Ruhestandsbeamter beziehe ich nach Vollendung des 65. Lebensjahres neben den Versorgungsbezügen auch eine "kleine" Rente der Deutschen Rentenversicherung, da ich zu Beginn meines Berufslebens (vor der Berufung in ein Beamtenverhältnis) als angestellter Arbeitnehmer 10 Jahre Pflichtbeiträge in die Rentenversicherung leisten mußte. Nach der Pensionierung (im 63. Lebensjahr) erhielt ich zunächst die mir zustehende volle Beamtenversorgung, diese wurde jedoch nach Vollendung des 65. Lebensjahres um den Rentenzahlbetrag der Deutschen Rentenversicherung gekürzt. Dies empfinde ich als nicht gerecht, zumal während der ersten 10 Berufsjahre die Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung nicht nur vom Arbeitgeber sondern auch von mir "geleistet" wurden. Eigentlich dürften m.E. nur die Arbeitgeberanteile zur Pflichtversicherung auf die Pension angerechnet werden nicht aber die von mir "geleisteten Beiträge". Wie sehen Sie dies ?
In Erwartung Ihrer Antwort verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
Ihr
Bernhard Endres

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Endres,

haben Sie vielen Dank für Ihre Frage nach der Berechnung Ihrer Pension. Ich
hoffe, Sie mit den nachfolgenden Aussagen überzeugen zu können:

Die Anrechnung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf Pensionen nach § 55 Abs. 1 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) ist angemessen und erforderlich. Beamte, die vor ihrer Beamtentätigkeit sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren (sog. Mischlaufbahn-Beamte), sollen nur eine Gesamtversorgung erhalten und wie sog. Nur-Beamte behandelt werden. Das sind Beamte, die ihr ganzes Arbeitsleben im Beamtenverhältnis verbracht haben.

Übersteigen Rente und Pension eine individuell nach § 55 Abs. 2 BeamtVG zu berechnende Höchstgrenze, ist die Pension beim Mischlaufbahn-Beamten zu kürzen. Damit soll eine Doppelversorgung bzw. Überhöhung der Gesamtversorgung vermieden werden, die andernfalls entstehen könnte, da das Rentenrecht und das Beamtenversorgungsrecht nicht hinreichend aufeinander abgestimmt sind. Die Kürzung ist solange zulässig, als in der Summe noch die amtsangemessene Versorgung gewährleistet ist. Die vom (Arbeitgeber und) Arbeitnehmer geleisteten Beiträge gehen auch nicht verloren, sondern werden bei der Berechnung der Höchstgrenze berücksichtigt. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits 1987 die Verfassungsmäßigkeit der Anrechnung von Renten auf Pensionen bestätigt.

Mit freundlichen Grüßen,

Alexander Funk, MdB