Frage an Alexander Funk von Michael K. bezüglich Recht
Sehr geehrter Herr Funk,
nach Angabe von Transparency International hat Deutschland (im Gegensatz zu 137 anderen Staaten) die UN-Konvention gegen Korruption nicht ratifiziert. Grund hierfür ist, dass der §108e des StGB hierfür noch verschärft werden müsste. Eine entsprechend modifizierte Fassung wurde in der letzten Legislaturperiode, trotz eines Antrags der Grünen-Fraktion, nicht verabschiedet.
Welche Stellung beziehen Sie in dieser Angelegenheit? Würden Sie einen erneuten Vorstoß unterstützen, bzw. werden Sie einen neuen Vorstoß initiieren?
Mit freundlichen Grüßen
M. Korst
Sehr geehrter Herr Korst,
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.
Deutschland hat die UN-Konvention gegen Korruption im Gegensatz zu 141 anderen Staaten aufgrund der notwendigen Anpassung von § 108e StGB (Abgeordnetenbestechung) noch nicht ratifiziert. Diese Anpassung wird durch die Forderung der Konvention, dass Abgeordnete in Sachen Korruption wie Angehörige des öffentlichen Diensts behandelt werden, erschwert. Nun ist man als Abgeordneter und Volksvertreter in besonderem Maße auf Kontakte mit Wählern und Interessengruppen angewiesen, anders als Angehörige des öffentlichen Diensts. Erhebliche Anstrengungen sind daher erforderlich, um den Spagat zwischen Anforderungen der Konvention, Abgeordneten- und Wählerinteressen zu ermöglichen.
Beide Gesetzesentwürfe (von der Fraktion der Grünen, DRS 16/6726 sowie von der Fraktion DIE LINKE, DRS 16/8979), die zur Modifikation des § 108e StGB eingereicht wurden, machten unterschiedliche Angaben zur Kostenfrage: Ging die LINKE von keinerlei Mehrkosten durch die Anpassung des Gesetzes aus, so räumten die Grünen eine mögliche höhere Belastung der Länder ein. Eine umfassende Reform des Paragraphen, die mit einer Verschärfung des Tatbestands einhergeht, braucht Zeit: Beide Gesetzentwürfe eigneten sich laut Rechtsexperte Siegfried Kauder, MdB nicht als "Notreparatur". Aus einer Stellungnahme des Deutschen Anwaltsvereins vom Januar 2009 geht hervor, dass die Abgrenzung zwischen erlaubtem und strafbarem Verhalten im Entwurf nicht gelungen ist, so dass das Gebot der Bestimmtheit von Strafgesetzen (Art. 103 Abs. 2 GG) nicht erfüllt ist. Rechtspolitik darf sich nicht daran orientieren, was populär, sondern was durchdacht und juristisch sauber formuliert ist.
Deswegen bin ich für eine fundierte Diskussion in dieser Sache: Ein unzulängliches Gesetz hilft Niemandem. Akuter Handlungsbedarf besteht meines Erachtens jedoch nicht: Abgeordnetenbestechung ist bereits jetzt strafbar, im internationalen Vergleich hat sich Deutschland vergleichsweise früh mit dieser Problematik auseinandergesetzt und Maßstäbe gesetzt (im Vergleich beispielsweise zu Österreich).
Die Antikorruptionsorganisation Transparency Deutschland verweist zu Recht darauf, dass größere Korruptionsskandale in der deutschen Verwaltung und Politik in den letzten Jahren ausgeblieben sind. Der Koalitionsvertrag setzt daher andere Schwerpunkte im Korruptionsbekämpfungsbereich. Ich werde einen erneuten Vorstoß nicht initiieren und nur unterstützen, wenn er obengenannte Kriterien (Fundiertheit, Klarheit, Reflexion, Klärung der Kostenfrage) erfüllt.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Funk