Frage an Alexander Dobrindt von >Tobias P. bezüglich Verkehr
Sehr geehrter Herr Dobrindt,
auf meinem werktäglichen Weg ins Büro am Berliner Hauptbahnhof teile ich häufig die Strecke, die mich am Schloss Bellevue und dem Bundesministerium des Inneren vorbeiführt, mit drei schwarzen Limousinen, welche mit Blaulicht ausgestattet sind. Dieses benutzen diese auch in der Regel, um im Eiltempo durch den Verkehr zu gelangen.
Es handelt sich um ganz normale Limousinen der Marken Audi und BMW, ohne Beschriftung und ohne erkennbares Sonderkennzeichen (B:BN XXX).
Gemäß §38 StVO heißt es "(1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten."
Die hier beförderten Personen sind sichtlich nicht auf dem Weg, Menschen leben zu retten oder ähnliches oben aufgeführtes zu bewerkstelligen, sondern lediglich auf dem Weg zur Arbeit - so wie ich.
Inwiefern wird das Sondernutzungsrecht für diese Fahrzeuge rechtlich begründet bzw. die Nutzung des Sonderwegerechts gerechtfertigt?
Ich konnte dazu in der juristischen Literatur bisher nichts dazu finden.
Vielen Dank für Ihre Erläuterungen!
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Paul