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Frage von Dirk S. •

Setzen Sie sich für direkte Impf-Angebote an unseren Schulgemeinden im Schwalm-Eder-Kreis ein?

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Sehr geehrter Herr S.,

 

für die Impfung von Minderjährigen ist insbesondere die Einwilligung der Eltern bzw. Sorgeberechtigen einzuholen, Jugendliche mit der erforderlichen Einsichts- und Entscheidungsfähigkeit können in der Regel mit 16 Jahren selbst entscheiden. Allerdings ist es aber auch dann stets ärztliche Aufgabe, im Einzelfall festzustellen, ob der Jugendliche „nach seiner geistigen und sittlichen Reife die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs und seiner Gestattung zu ermessen vermag“ (BGHZ 29, 33-37).

Grundsätzlich ist bei einer Impfung die Aufklärung immer ein ganz wesentlicher Aspekt; sie ist explizit durch das „Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten“ geregelt. Es ist ärztliche Pflicht vor Durchführung einer Impfung, die zu impfende Person, deren Eltern oder Sorgeberechtigten z. B. aufzuklären über die zu verhütende Krankheit und deren Behandlungsmöglichkeiten, den Nutzen der Impfung und Kontraindikationen, mögliche unerwünschte Arzneimittelwirkungen, Impfkomplikationen oder ggf. eine Notwendigkeit für Folgeimpfungen. Lt. BGB muss diese Aufklärung durch Personen erfolgen, die über die dazu notwendige Ausbildung verfügen und dem Patienten die Möglichkeit eröffnen, in einem persönlichen Gespräch Rückfragen zu stellen. Die Aufklärung darf – dies war seinerzeit Bestandteil der Begründung zum Patientenrechtegesetz – eben nicht nur reduziert werden auf einen lediglich formalen Merkposten innerhalb eines Aufklärungsbogens.

Alles in allem ein ausgesprochen komplexes Thema, das ich persönlich lieber im geschützten Raum einer Hausarzt- oder Kinderarztpraxis erörtert sehen würde als in einer Schule, wo möglicherweise eine gewisse Sozialkontrolle durch Mitschüler und Lehrer erfolgt und das betroffene Kind an einer freien Entscheidung hindert.

 

Mit freundlichen Grüßen

Albrecht Glaser, MdB

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