Unterliegen osteuropäische Mitbürger, die offensichtlich seit Jahren hier bei uns leben, eigentlich den gleichen steuerrechtlichen – hier KFZ-Steuer – Pflichten, wie jeder einzelne von uns?
Sehr geehrter Herr Abgeordneter Glasner!
Mein Name ist Helmut K., ich lebe mit meiner Partnerin in Niedenstein und wir sind als Rentner eigentlich ganz zufrieden. Wir sind sehr politikinteressiert und unsere Namen finden sich doch recht häufig im Leserforum der HNA.
Im Alltag gehen wir mit offenen Augen durch diese unsere Welt und stellen fest, dass es vermehrt PKW mit osteuropäischen Kennzeichen gibt. Dies ist nicht nur uns aufgefallen, sondern sorgt immer häufiger Gesprächsstoff. In einer heftigen Diskussion der letzten Tage kam die Frage auf, ob diese osteuropäischen Mitbürger, ganz gleich ob sie aus Polen, Bulgarien, Rumänien oder sonst wo herkommen, denn auch für ihre – zum Teil – doch schon „dicken Autos“ auch ihre KFZ-Steuer hier bei uns entrichten müssen, da sie sich ganz offensichtlich dauerhaft hier aufhalten. Es handelt sich um PKW, die man seit Jahren in unseren Dörfern und Kleinstädten beinahe täglich sieht.
Im Sinne einer gerechten Finanzpolitik für alle hier in De
Sehr geehrter Herr K.
verehrter Nachbar aus meinem geschätzten Wahlkreis!
Ich danke für Ihre Fragestellung und antworte so konkret als über dieses Medium möglich wie nachstehend:
1.
Nach § 1 Abs.1 Nr. 2 KraftStG (Kraftfahrzeugsteuergesetz) unterliegt das Halten ausländischer Fahrzeuge zum Verkehr auf öffentlichen Straßen grundsätzlich der KFZ-Steuer, solange sich die Fahrzeuge im Inland befinden.
Ausnahmen von der Besteuerung gibt es für ausländische PKW, die zum vorübergehenden privaten Aufenthalt ins Inland gelangen, z.B. bei Saisonarbeitskräften in der Landwirtschaft. Die Steuerbefreiung entfällt jedoch, wenn die Fahrzeughalter ihren Wohnsitz beziehungsweise gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und für ihre Fahrzeuge ein regelmäßiger Standort im Inland begründet ist. Danach ist die verkehrsrechtlich vorgeschriebene Zulassung des Fahrzeugs im Inland vorzunehmen und die Bezahlung von KFZ-Steuern fällt an. Die Anmeldung beziehungsweise Zulassung muss unverzüglich innerhalb eines angemessenen Zeitraums von zwei Wochen nach Begründung des regelmäßigen Standorts erfolgen.
2.
Für derzeit oft gesehene ukrainische Fahrzeuge, die von Privatpersonen im Rahmen ihrer Flucht aus der Ukraine nach Deutschland eingeführt werden, gelten derzeit folgende Regelungen:
Das Halten eines ukrainischen Personenkraftfahrzeuges und seines Anhängers, welche zum vorübergehenden Aufenthalt in das Inland gelangen, ist ab dem Zeitpunkt des Grenzübertritts für die Dauer bis zu einem Jahr von der Kraftfahrzeugsteuer befreit.
Im Falle eines weiteren Grenzübertritts beginnt die Jahresfrist mit der Rückkehr ins Inland erneut zu laufen.
Die Steuerbefreiung entfällt, wenn die Fahrzeuge der entgeltlichen Beförderung von Personen oder Gütern dienen oder für diese Fahrzeuge verkehrsrechtlich ein regelmäßiger Standort im Inland begründet ist.
Nach Ablauf eines Jahres sind die zuvor genannten Fahrzeuge in Deutschland kraftfahrzeugsteuerpflichtig. Für jeden ganz oder teilweise im Inland zugebrachten Kalendertag wird die Kraftfahrzeugsteuer durch die Zollverwaltung mittels Kraftfahrzeug-Steuerkarte erhoben. Die Jahressteuer eines ausländischen Personenkraftwagens beträgt bei tageweiser Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer pauschal 186 Euro.
3.
Meiner Ansicht nach sollten Ausnahmeregelungen bei der Kraftfahrzeugsteuer nicht zu großzügig ausgelobt werden, denn alle im Inland bewegten Fahrzeuge nutzen unsere Infrastruktur, wenn auch auf Zeit. Diese will bezahlt sein.
Ich setze mich gerne für Sie
und eine transparente, leistungsgerechte Finanz- und Steuerpolitik ein.
Ihr
Albrecht Glaser