Frage an Albrecht Glaser von Erwin K. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Hallo Herr Glaser
Thema: GEZ-Zwangsgebühren
Die GEZ umbenannt in Deutschlandradio,mit der Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer: DE 123052353.
Eine Firma die eine Umsatzsteuernummer kann keine Festsetzungsbescheide erlassen und auch nicht formgerecht Briefe zustellen da diese keine Behörden sind!
Infolink: http://www.n-tv.de/ratgeber/Rundfunkbeitrag-vor-dem-Aus-article18751386.html
Frage: Können Sie mir erklären warum diese Firma "Festsetzungsbescheide" erlassen kann?
Frage 2: Wieso wird Amtshilfe von der deutschen POLIZEI geleistet bei Zwangsvollstreckungen?
Amtshilfe kann nur durch Ämtern erfolgen!
mfg E. K.
Sehr geehrter Herr K.,
die Positionierung der AfD zum staatlichen Rundfunk ist eindeutig, wie Sie beispielsweise im Abschnitt 7.5 unseres Grundsatzprogramms von 2015 nachlesen können:
„Die AfD [sieht] grundlegenden Reformbedarf bezüglich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland. Dessen Zwangsfinanzierung ist umgehend abzuschaffen und in ein Bezahlfernsehen umzuwandeln.“
(Einsehbar unter https://www.afd.de/grundsatzprogramm/)
Dass eine Behörde keine Umsatzsteuer-ID haben kann, ist sachlich nicht zutreffend. Auch Behörden als Teile öffentlich-rechtlicher Körperschaften (Gemeinden, Landkreise, Bundesländer) können umsatzsteuerliche Unternehmer sein, so wie sie auch körperschaftssteuerpflichtige Betriebe gewerblicher Art sein können, und im Rahmen einer solchen Betätigung auch zur Körperschaftssteuer herangezogen werden.
Wie Ihnen bekannt ist, ist die exakte Rechtskonstruktion der GEZ streitig und – wie es scheint – nicht abschließend geklärt.
Sofern man der GEZ den Behördenstatus zuerkennt, kann sie Verwaltungsakte erlassen, und damit auch das Zwangsentgelt für das öffentlich-rechtliche Rundfunksystem festsetzen. Im Rahmen dieser Konstruktion sind Zwangsvollstreckungen möglich und gegebenenfalls Amtshilfe der Polizei.
Wir als AfD würden es sehr begrüßen, wenn die Justiz endgültig diese schwierige Rechtsfrage entscheiden würde. Zu unserem Bedauern hat – wie Ihnen wahrscheinlich bekannt sein wird – das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass prinzipiell die Erhebung eines Zwangsentgeltes zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks verfassungsgemäß sei. – Weder das Ergebnis noch die Begründung dieser Entscheidung ist aus unserer Sicht überzeugend, muss aber dennoch derzeit als geltendes Recht bezeichnet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Albrecht Glaser