Zitat SGB XI, Abs. 2, letzter Satz: Freigemeinnützige und private Träger haben Vorrang gegenüber öffentlichen Trägern. Sind Sie mit mir der Meinung, dass dieser Vorrang gegenüber öffentlichen Trägern aufzuheben ist?
Sind Sie mit mir der Meinung, dass dieser Vorrang gegenüber öffentlichen Trägern aufzuheben ist, angesichts bspw. der Vorfälle im Pflegeheim Domizil - nur ein! Beispiel - und anderen Einriichtungen, deren oberstes Ziel eine gute Rendite ist?

Sehr geehrter Herr L.
die Zukunft der Pflege ist vor dem Hintergrund des demografischen Wandels und des Fachkräftemangels eine der zentralen Herausforderungen. Durch Strukturreformen, bessere Arbeitsbedingungen, die Entlastung von Pflegekräften und gezielte Unterstützung pflegender Angehöriger sowie eine dauerhafte Stabilisierung der Finanzierung möchte die CDU/CSU-Fraktion das Pflegesystem zukunftssicher aufstellen.
Die derzeitige Gesetzeslage gem. SGB XI zielt darauf ab, im Pflegesektor eine flächendeckende Versorgung mit hohen Qualitätsstandards durch eine breite und vielfältige Trägerlandschaft zu gewährleisten. Dabei soll die Vorrangregelung private Träger aktiv anhalten, Pflegeleistungen bereitzustellen und auf diese Weise zugleich den öffentlichen Sektor entlasten. Von diesem Grundsatz profitieren auch freie soziale Träger wie die Diakonie und Wohlfahrtsverbände, deren gemeinnütziges Engagement im sozialen Bereich für unsere Gesellschaft von unschätzbarem Wert ist. Selbstverständlich müssen Missstände in sozialen Einrichtungen umgehend behoben werden. Es ist inakzeptabel, wenn gesetzliche Mindeststandards unterschritten werden. Fehlverhalten privater Träger muss daher Konsequenzen haben und Fehlanreize, die Fehlverhalten ggf. befördern, gilt es gezielt abzubauen.
Mit herzlichen Grüßen
Adrian Grasse, MdA