Frage an Achim Großmann von Dominic G. bezüglich Arbeit und Beschäftigung
Thema: Arbeit
Warum dürfen Jugendliche unter 14 Jahren nicht zur Aufbesserung des
Taschengeldes in Geschäften, bspw. als Hilfe im Lager etc. arbeiten?
Sehr geehrter Herr Gohla!,
vielen Dank für Ihre E-Mail vom 22.03.2007.
Es ist ja nicht so, dass Jugendliche unter 14 Jahren (im Jugendarbeitsschutzgesetz werden Menschen bis 15 Jahre als Kinder bezeichnet, von 15 Jahren bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres als Jugendliche) gar nicht arbeiten dürfen. Hinzuverdienste verschiedener Art sind möglich, sie dürfen jedoch weder die Schule beeinflussen noch der Gesundheit schaden. Die grundsätzlichen Regelungen sind folgende:
*Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)*
Zweiter Abschnitt Beschäftigung von Kindern
§ 5 Verbot der Beschäftigung von Kindern
(1) Die Beschäftigung von Kindern (§ 2 Abs. 1) ist verboten.
(2) 1Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht für die Beschäftigung von Kindern
1.
zum Zwecke der Beschäftigungs- und Arbeitstherapie,
2.
im Rahmen des Betriebspraktikums während der Vollzeitschulpflicht,
3.
in Erfüllung einer richterlichen Weisung.
(3) 1Das Verbot des Absatzes 1 gilt ferner nicht für die Beschäftigung von Kindern über 13 Jahre mit Einwilligung des Personensorgeberechtigten, soweit die Beschäftigung leicht und für Kinder geeignet ist.
2 Die Beschäftigung ist leicht, wenn sie auf Grund ihrer Beschaffenheit und der besonderen Bedingungen, unter denen sie ausgeführt wird,
1.
die Sicherheit, Gesundheit und Entwicklung der Kinder,
2.
ihren Schulbesuch, ihre Beteiligung an Maßnahmen zur Berufswahlvorbereitung oder Berufsausbildung, die von der zuständigen Stelle anerkannt sind, und
3.
ihre Fähigkeit, dem Unterricht mit Nutzen zu folgen, nicht nachteilig beeinflusst. 3Die Kinder dürfen nicht mehr als zwei Stunden täglich, in landwirtschaftlichen Familienbetrieben nicht mehr als drei Stunden täglich, nicht zwischen 18 und 8 Uhr, nicht vor dem Schulunterricht und nicht während des Schulunterrichts beschäftigt werden.
Kinder ab 13 Jahren dürfen jedoch mit Einwilligung der Erziehungsberechtigten geringe Arbeiten verrichten, z.B.
* Arbeiten in der Landwirtschaft (bis zu 3 Stunden täglich);
* Zeitungen austragen (bis zu 2 Stunden werktäglich);
* Handreichungen beim Sport (Balljunge,...).
Alle Jugendlichen, die wegen ihrer Schulpflicht sonst nicht arbeiten dürfen, können bis zu 4 Kalenderwochen im Jahr, während der Ferien arbeiten. Im Allgemeinen gilt, dass Arbeiten, die durch Jugendliche und Kinder ausgeführt werden, nicht nachts zwischen 18 Uhr und 8 Uhr, vor oder während der schulischen Unterrichtszeit durchgeführt werden dürfen. Die schulischen Leistungen dürfen nicht beeinträchtigt werden, und die Beschäftigung darf die Fähigkeiten der Person nicht übersteigen.
D. h. mindestens 13-jährige dürfen Zeitungen und Werbezettel austragen, Nachhilfeunterricht geben, als Babysitter tätig werden, Botengänge erledigen, Hunde ausführen, in Sportarenen und in der Landwirtschaft mithelfen, gegen Bezahlung.
Die Arbeit beispielsweise in einem Lager ist jedoch eine, die nicht in die Kategorie "leichte Arbeiten" fällt, da sie Sie körperlich belasten würde. Wenn man aber trotzdem, bevor man 15 Jahre alt ist, arbeiten möchte, stehen einem andere Möglichkeiten (s.o.) offen.
Viele Grüße
Achim Großmann