
Im Gesetzentwurf für ein Selbstbestimmungsgesetz, wie es das Bundeskabinett am 23. August 2023 beschlossen hat, wird dies (§ 2 Absatz 3 SBGG) wie folgt begründet:
Im Gesetzentwurf für ein Selbstbestimmungsgesetz, wie es das Bundeskabinett am 23. August 2023 beschlossen hat, wird dies (§ 2 Absatz 3 SBGG) wie folgt begründet:
Aktuell befindet sich der Entwurf für ein Selbstbestimmungsgesetz im parlamentarischen Verfahren und die Ampel-Fraktionen verhandeln Änderungen und Verbesserungen am Gesetzesentwurf.
Aktuell befindet sich der Entwurf für ein Selbstbestimmungsgesetz im parlamentarischen Verfahren und die Ampel-Fraktionen verhandeln Änderungen und Verbesserungen am Gesetzesentwurf.
Das inzwischen beschlossene Selbstbestimmungsgesetz wird es einfacher machen für transgeschlechtliche, intergeschlechtliche und nichtbinäre Menschen, ihren Geschlechtseintrag im Personenstandsregister und ihre Vornamen ändern zu lassen.
Mit dem Anspruch auf Neuausstellung der Dokumente wird den betroffenen Personen die Möglichkeit gegeben, umfassend mit dem geänderten Geschlechtseintrag und den geänderten Vornamen aufzutreten.
Im geltenden Recht besteht nach § 4 Absatz 1 Satz 5 des Passgesetzes (PassG) für einen Passbewerber, dessen Vornamen auf Grund gerichtlicher Entscheidung gemäß § 1 TSG geändert wurden, die Möglichkeit, auf Antrag einen Reisepass mit der Angabe des anderen, von dem Geburtseintrag abweichenden Geschlechts auszustellen.