(...) Zu 1) Die Sanktionen, die das BGB an die Verletzung der gesetzlichen Umgangspflicht knüpft, sind erheblich und für das betroffene Elternteil oft schmerzhaft. Inwieweit eine strafrechtliche Verurteilung anschreckender wirken würde, sehe ich nicht. (...)
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(...) Die Reform stellt eine deutliche Verbesserung dar und lässt eine einfache Verweigerung der rechtlichen Eltern gegenüber dem leiblichen Vater nicht mehr zu. Entscheidend ist nunmehr, ob der leibliche Vater ein ernsthaftes Interesse an seinem Kind gezeigt hat und ob der Umgang mit dem leiblichen Vater dem Kindeswohl dient. (...)
(...) In den vergangenen Jahren wurde viel getan, um die Qualität von Gutachten zu verbessern. Unter Begleitung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz haben die Berufsverbände und Kammern 2015 die „Mindestanforderungen an Gutachten im Kindschaftsrecht“ erarbeitet. (...)
(...) das Thema „Umgangsverweigerung“ ist vermutlich einer der sensibelsten Bereiche im Umgangsrecht. Wenn sich ein Elternteil dazu entschließt, dem anderen Elternteil den Umgang mit dem eigenen Kind zu verweigern, ist das eine sehr belastende Situation für alle Beteiligten. (...)
(...) Sehr geehrter Herr Awad, Ihre Frage zum gemeinsamen Sorgerecht kraft Gesetzes ab Geburt für unverheiratete Paare (ohne Einverständnis der Mutter) scheint davon auszugehen, dass die Übertragung der gemeinsamen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern auch nach geltender Rechtslage eine übereinstimmende Sorgeerklärung voraussetzt. (...) Gerade unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls hat der Gesetzgeber jedoch auch bewusst darauf verzichtet, ein gemeinsames Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern kraft Gesetzes ab Geburt zu schaffen. (...)