Nachdem die Diätenanpassung in den vergangenen Jahren regelmäßig von selbstgerechten Personenkreisen für Stimmungsmache, Verächtlichmachung, Neiddebatten und antiparlamentarische Propaganda gegen seine Volksvertreter genutzt wurde, haben sich mehrere Parlamente für dieses Verfahren entschieden
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Der Verdacht einer über das übliche Maß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung muss gemäß Infektionsschutzgesetz (IfSG) durch den behandelnden Arzt unverzüglich dem zuständigen Gesundheitsamt gemeldet werden. Die Gesundheitsämter sind ihrerseits verpflichtet, einen gemeldeten Verdachtsfall an die zuständige Landesbehörde und pseudonymisiert an die zuständige Bundesoberbehörde – das PEI – zu melden.
Wir erwarten hier in den kommenden Wochen den Bericht, werden diesen analysieren und ggf. weitere Informationen einholen. Auf Grundlage des sich daraus ergebenden Bildes werden wir dann erwägen, welche weiteren Maßnahmen erforderlich sind und diese dann als Initiativen in den Landtag einbringen.
Menschen, die unter Krankheitssymptomen leiden, muss geholfen wirden, und zwar unabhängig von der Ursache der Erkrankung
Erste Anlaufstelle ist für Menschen mit Verdacht auf Impfschäden (Post-Vac-Syndrom) der Hausarzt.