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Sehr geehrte Frau Gliem,
(...) Oktober 2012 regen Sie an, ausdrücklich klarzustellen, dass der Gerichtsvollzieher bei einer Räumung eingelagerte unpfändbare oder unverwertbare Sachen auf Verlangen des Schuldners ohne Erstattung von Lagerkosten an diesen herausgeben muss. Eine entsprechende Regelung besteht bereits in § 885 Absatz 3 Satz 2 der Zivilprozessordnung sowie in § 180 Absatz 5 Satz 2 der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher. Die zuletzt genannte Bestimmung lautet: „Unpfändbare und nicht verwertbare Sachen hat er bis zu ihrem Verkauf oder ihrer Vernichtung jederzeit ohne irgendwelche Kostenzahlungen des Schuldners auf dessen Verlangen herauszugeben.“ Eine Ergänzung der bei dem Amtsgericht München bestehenden Pfandkammertarifordnung ist daher nicht erforderlich. (...)
(...) Ich erinnere an die Plenarrede des damaligen CSU-Landesgruppenvorsitzenden Peter Ramsauer vom 30. Juni 2005, der die von rot-grün beschlossenen Transparenzregeln für Abgeordnete mit scharfen Worten geißelte: "Wir spannen unzählige neue Fallstricke für unsere Kolleginnen und Kollegen auf, wenn dieses Regelwerk in Kraft tritt." (...)
(...) Tiere haben keinen Anwalt und brauchen deshalb die Verbandsklage. (...) Trotz der Staatszielbestimmung und obwohl Tiere im Tierschutzgesetz als schutzbedürftige Lebewesen und Mitgeschöpfe rechtlich anerkannt und um ihrer selbst Willen geschützt werden, wird ihnen in Bayern bisher kein gesetzlicher Vertreter zugestanden, der zu ihren Gunsten klagen könnte. (...)