Frage von Hartmut M. • 01.08.2010
Antwort ausstehend von Heribert Rech CDU
(...) bei der von Ihnen genannte Pauschale von 992 Euro handelt es sich laut Abgeordnetengesetz um eine "Unkostenpauschale", die insbesondere für die Betreuung des Wahlkreises, Bürokosten und Porto sowie sonstige Auslagen, die sich aus der Stellung des Abgeordneten ergeben, gedacht ist. Mitarbeiterkosten müssen hieraus nicht bezahlt werden, da hierfür das Land auf Nachweis "die tatsächlichen monatlichen Aufwendungen für Mitarbeiter oder Büro- und Schreibarbeiten bis zu dem Betrag, der dem Bruttoentgelt eines Beschäftigten der Entgeltgruppe 6 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder in der Stufe 6 entspricht", übernimmt. (...)