Nein, kann nicht sein.
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![Deborah Düring Portrait von Deborah Düring](/sites/default/files/styles/politician_teaser_xsmall/public/politicians-profile-pictures/duering-deborah-mdb.jpg?itok=DY--j6D4)
Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer*innen und Wohnungseigentümer kann nach § 29 Wohneigentumsgesetz einen Verwaltungsbeirat bestellen
![Armand Zorn Porträtfoto von Armand Zorn MdB](/sites/default/files/styles/politician_teaser_xsmall/public/politicians-profile-pictures/zorn_armand_00022_mk_rot_maxk_420x594_icv2%20%281%29.jpg?itok=_gEke_2o)
Ich kann hier kein Demokratie- oder Rechtsstaatsdefizit erkennen und sehe auch keine Notwendigkeit dies gesetzlich neu zu regeln.
![Janine Wissler Portrait von Janine Wissler](/sites/default/files/styles/politician_teaser_xsmall/public/politicians-profile-pictures/pressefoto-janine-wissler.jpg?itok=qGiEUgHd)
Es gilt wie bei Ihrer anderen Frage vom 22.7.22: Vielleicht wollen Sie den konkreten Fall etwas genauer schildern, damit ich erkennen kann, warum da aus Ihrer Sicht der Gesetzgeber gefordert ist?
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Beiratsmitglieder können durch einen Mehrheitsbeschluss abberufen werden. Jede Eigentümer*in kann bei der Verwaltung bestimmte Themen für die TO beantragen.
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Meiner Meinung nach entsprechen die geltenden Regeln rechtsstaatlichen Prinzipien und ich sehe aktuell keinen Handlungsbedarf des Gesetzgebers.