Frage von Thorsten T. • 08.06.2009
Antwort ausstehend von Rüdiger Veit SPD
(...) Bereits heute fallen gewaltverherrlichende Computerspiele unter das Verbot des § 131 StGB. Im Jahr 2003 wurde der Tatbestand des § 131 Abs.1 StGB übrigens auf die Darstellung von Gewalttätigkeiten gegen menschenähnliche Wesen erweitert und damit das Strafrecht an dieser Stelle auch in Bezug auf Computerspiele und die dort typischen Simulationen ergänzt. (...)
Sehr geehrter Herr Riegel,
(...) Schließlich halte ich es in einer sachlichen und differenzierten Diskussion durchaus für berechtigt, darüber nachzudenken, ob sog. Killerspiele als eine von mehreren ursächlichen Faktoren angesehen werden können, die die Hemmschwelle für tatsächliche Gewalttaten möglicherweise senken können. (...)