Die Landtagsverwaltung und ich haben alle an uns gerichteten Anfragen zeitnah bearbeitet.
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Warum Gegenteiliges behauptet wird, entzieht sich meiner Kenntnis.
Formal muss die Präsidentin des Niedersächsischen Landtags auch Abgeordnete desselben sein. Dies ergibt sich aus Artikel 18 der Niedersächsischen Verfassung in Verbindung mit §5 der Geschäftsordnung des Niedersächsischen Landtags. Der*die Präsident*in kommt aus der Mitte des Hauses. Insofern ist diese Doppelrolle verfassungsrechtlich geboten und meiner Ansicht nach auch sinnvoll.
Grundsätzlich streitet DIE LINKE in Wahlkämpfen für ihr eigenes Programm und darüber hinaus zwischen den Wahlen für dessen Umsetzung.
das ist korrekt. Wir würden einer Enteignung nicht zustimmen. Enteignung schafft keinen zusätzlichen Wohnraum, der so dringend benötigt wird und bindet Haushaltsmittel in Milliardenhöhe, die das Land Berlin schlicht nicht hat.