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Sofern der Verdacht auf einen Impfschaden besteht, gibt es dafür ein im Infektionsschutzgesetz klar geregeltes Verfahren, das auch die Haftungsübernahme regelt (vgl. auch https://www.nali-impfen.de/impfstoffe-sicherheit/meldung-eines-verdachts-auf-impfnebenwirkung/antrag-auf-entschaedigung-im-impfschadensfall/).
Die deutsche Staatsanwaltschaft ist bei ihrer Arbeit an Recht und Gesetz gebunden und damit insbesondere an das Legalitätsprinzip und das Gebot der Objektivität.
Grundsätzlich ist eine gewissen Weisungsbefugnis gegenüber den Staatsanwaltschaften nicht zu beanstanden. In Fällen, in denen der Justizminister selbst betroffen ist, verbietet sich natürlich eine Weisung bzgl. des Verfahrens.
Es bleibt zu hoffen, dass sich die Gesundheitsinfrastruktur dem Bedarf anpasst und weitere derartige Versorgungsangebote entstehen – auch in unserer Region