Frage von Franz W. • 02.11.2022
Antwort ausstehend von Albert Füracker CSU
Geschuldet ist dies aber dem Umstand, dass bei der Frage, weshalb Vorruheständler keine EPP erhalten, derzeit noch alles im Fluss ist.
Das Vorruhestandsgeld ist in der Regel ein Arbeitslohn aus einer „früheren Dienstleistung“ (§ 19 Abs. 1 S. 1 Nr 2 EStG) und damit kein Arbeitslohn aus einer aktiven Beschäftigung.
Ich habe intensiv mit meinen Kollegen zusammengearbeitet, so dass wir das Thema aufarbeiten und einen Baustopp verhindern konnten.
Solche Erzählungen zur angeblichen Einführung einer Zwangshypothek auf Immobilienbesitz kursierten bereits im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie sowie der Eurorettung vor allem in sozialen Medien, sie entbehren jeglicher Grundlage.