Ukrainer*innen reisen ohne Visum ein und müssen sich daher nicht sofort bei den Behörden anmelden. Sie werden aber registriert, falls sie in eine Erstaufnahmeeinrichtung kommen oder staatliche Hilfe brauchen - dieses Verfahren hat sich bewährt.
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Der Abschluss der von Ihnen ins Auge gefassten Vereinbarung nach § 264 Abs. 1 SGB V und die damit verbundene Einführung einer elektronischen Gesundheitskarte (eGK) ist aus folgenden Gründen nicht erforderlich.
Aktuell können die Menschen aus der Ukraine auch ohne Behandlungsschein behandelt werden. Es müssen lediglich Daten wie Name, Wohnort und Kostenträger hinterlegt werden
Die von mit der auftragsweisen Betreuung durch die Krankenkassen angesprochene elektronische Gesundheitskarte ändert an dem gesetzlich bestimmten Leistungsumfang nichts.
An den Krieg in der Ukraine dürfen wir uns nicht gewöhnen und müssen gerade jetzt, auch als Europäische Union, Stärke und Einigkeit zeige
Zur Wahrheit gilt es auch,Verteidigungswaffen der ukrainischen Armee für Ihren Freiheitskampf zur Verfügung zu stellen