(...) wenn es keine Möglichkeit einer isolierten, gerichtlichen Überprüfung einer solchen Anordnung gibt, halte ich persönlich eine gesetzliche Änderung für geboten. Das folgt sowohl aus dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes als auch aus dem Fürsorgeprinzip des Staates gegenüber seinen Beamten. (...)
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(...) 65 Abs. 2 BayBG kann der Dienstvorgesetzte bei Zweifeln über die Dienstunfähigkeit den Beamten anweisen, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Auch bei einer begrenzten Dienstfähigkeit gemäß § 27 BeamtStG liegt partiell eine Dienstunfähigkeit vor, sodass auch hier Zweifel über die Dienstunfähigkeit im Sinne des Art. (...)
Sehr geehrter Herr Lesch,
(...) keinesfalls wäre hinnehmbar, dass Beamte der Willkür ihres Dienstherrn ausgesetzt sind. (...)
(...) Ich habe deshalb mit meinem Fraktionskollegen Horst Arnold, der Mitglied im Ausschuss für Verfassung, Recht und Parlamentsfragen ist, gesprochen. Wir haben vereinbart, dass wir diesbezüglich gemeinsam eine schriftliche Anfrage an den Bayerischen LandeBayerischen LandesbeauftragtenDatenschutz richten werden. Die Problemstellung, die Sie aufgezeigt haben, muss grundsätzlich und gewissenhaft geklärt werden. (...)