Frage von Carlos S. • 31.01.2008
Antwort ausstehend von Rainer Funke FDP
(...) Demonstrationen sind nach dem Versammlungsgesetz bei der zuständigen Versammlungsbehörde anzumelden. In Nordrhein-Westfalen ist dies die örtlich zuständige Kreispolizeibehörde. (...)
Sehr geehrte Frau Klostermann,
Sehr geehrte Frau Klostermann,
Ihre Anfrage kann ich leider nicht beantworten, da nach Art. 30 GG Polizeirecht in den Zuständigkeitsbereich der Länder fällt.
(...) Eine Durchsuchung von Versammlungsteilnehmern nach Waffen ist übrigens nur unter bestimmten rechtlichen Voraussetzungen möglich. Insbesondere müssen Anhaltspunkte für das Mitführen von Waffen vorliegen, die bei den Versammlungen in Kalk laut Polizei nicht bestanden haben. (...)