Sehr geehrter Herr Detlefs,
vielen Dank für Ihre Frage vom 10. November zu meiner Zustimmung zum Regierungsentwurf zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung.
Sehr geehrter Herr Detlefs,
vielen Dank für Ihre Frage vom 10. November zu meiner Zustimmung zum Regierungsentwurf zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung.
(...) Deshalb wird eine Telefonüberwachung künftig nur noch bei schweren Straftaten zulässig sein, die im Höchstmaß mit mindestens fünf Jahren Haft bedroht sind. Ist der Kernbereich privater Lebensgestaltung betroffen, ist eine Telefonüberwachung von vornherein verboten. Insbesondere bei den Berufsgeheimnisträgern wird der nach geltendem Recht vorhandene Schutz nicht nur vollumfänglich erhalten, sondern ausgebaut. (...)
(...) Überwachung, und damit bin ich bei der Novelle des Telekommunikations-überwachungsrechtes, findet nach meiner Definition nur dann statt, wenn diese Daten sowie die Inhalte von Telekommunikation ausgewertet werden. Das ist nur möglich, wenn dies richterlich genehmigt wird und auch dann nur bei Ermittlungen zu Straftaten, die mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind. (...)
(...) verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung und ist durch die Ermittlungsbehörden zu beachten. Von der Speicherung ihrer Verbindungsdaten sind die so eben genannten Personengruppen zunächst auch einmal betroffen. Vor einem Zugriff auf diese Daten schützt diese drei Personengruppen jedoch das absolute Beweiserhebungs- und Verwertungsverbot. (...)
Sehr geehrter Herr Heydorn,
vielen dank für Ihre Frage die Sie mir über Abgeordnetenwatch.de gestellt haben.
(...) Die sogenannte Vorratsdatenspeicherung ist ein solches Ermittlungsinstrument, das für die wirksame Aufklärung gerade schwerer Straftaten unabdingbar ist. In der Diskussion hierüber wird vielfach übersehen, dass bereits nach der gegenwärtigen Rechtslage Telekommunikationsunternehmen Verbindungsdaten (Verkehrsdaten) zu Abrechnungszwecken speichern dürfen. (...)