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Frage von Thomas W. •

Frage an Siegfried Kauder von Thomas W. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Hallo Herr Kauder,

haben Sie als Rechtsanwalt keine Bedenken, dass der Beschluss gesetzeswidrig ist? Oder haben Sie sich dem Parteienzwang hingegeben in der sicheren Überzeugung, dass das Bundesverfassungsgericht den Beschluss sowieso aufhebt?

Haben Sie sich auch überlegt, wie Sie als Politiker von der Überwachungsmaßnahme technisch ausgeschlossen werden sollen? Kann man einen Telefonanschluss beauftragen und angeben, dass man Politiker ist und die Verbindungsdaten deshalb nicht gespeichert werden sollen?

Vielen Dank.

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr Weller,

vielen Dank für Ihre Frage zu meinem Abstimmungsverhalten zum Gesetzentwurf zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung.

Ich habe als zuständiger Berichterstatter für meine Fraktion im Rechtsausschuss maßgeblich den Gesetzentwurf begleitet. Durch das neue Gesetz wird der gesamte Bereich der verdeckten Ermittlungsmaßnahmen in der Strafprozessordnung verfassungskonform neu geordnet. Die Neuregelung auf diesem Gebiet bringt eine sinnvolle Abstimmung der Eingriffsmöglichkeiten und ihrer Schranken und berücksichtigt verfassungsgerichtliche Vorgaben, unter anderem zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung. Ich habe daher keine Bedenken und habe auch nicht aus irgendeinem "Parteienzwang" dem Gesetz zugestimmt, sondern weil ich es für richtig halte.

Was die Frage einer Überwachungsmaßnahme und die Speicherung der Verbindungsdaten "bei Politikern" anbelangt, sind zwei Dinge auseinanderzuhalten. Bei Telefonüberwachungsmaßnahmen besteht für Seelsorger, Strafverteidiger und Abgeordnete ein absolutes Beweiserhebungs- und Verwertungsverbot (künftig § 160a Abs. 1 der Strafprozessordnung). Dieser absolute Schutz ergibt sich für die genannten Berufsgruppen aus dem Grundgesetz bzw. verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung und ist durch die Ermittlungsbehörden zu beachten. Von der Speicherung ihrer Verbindungsdaten sind die so eben genannten Personengruppen zunächst auch einmal betroffen. Vor einem Zugriff auf diese Daten schützt diese drei Personengruppen jedoch das absolute Beweiserhebungs- und Verwertungsverbot. Dies ist übrigens bereits geltende Rechtslage (siehe § 100h Abs. 2 der Strafprozessordnung).

Mit freundlichen Grüßen

Siegfried Kauder, MdB