Sehr geehrte Frau Sauer,
ein solches Sanktionsregime existiert bereits -- für unentschuldigte Abwesenheit bei Sitzungstagen und für Abwesenheit bei einer namentlichen Abstimmung. Haben Sie nicht gewusst, gelle?
Sehr geehrte Frau Sauer,
ein solches Sanktionsregime existiert bereits -- für unentschuldigte Abwesenheit bei Sitzungstagen und für Abwesenheit bei einer namentlichen Abstimmung. Haben Sie nicht gewusst, gelle?
(...) Die bestehenden Sanktionsregelungen verstoßen weder gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums noch gegen das Recht auf körperliche Unversehrtheit. Um dies zu gewährleisten, ist nach der bestehenden Rechtslage vorgesehen, (ergänzende) Sachleistungen oder geldwerte Leistungen - etwa durch Ausgabe von Lebensmittelgutscheinen - zu erbringen. (...)
(...) Die Leistungen für Asylbewerber sind im Asylbewerberleistungsgesetz geregelt. (...) Die Regelleistung für Hartz IV Empfänger ist im Sozialgesetzbuch SGB II geregelt. (...)
(...) Die Frage, ob die Sanktionsbestimmungen des SGB II verfassungswidrig sind, kann allein das Bundesverfassungsgericht bescheiden. Bei bisherigen Verfahren dieser Art hat das Gericht regelmäßig festgestellt, dass Sanktionen grundsätzlich verfassungsgemäß sind. (...)
(...) Eine vollständige Abschaffung der Sanktionen im SGB-II finde ich nicht sinnvoll. Es handelt sich bei der Grundsicherung für Arbeit um ein solidarisch finanziertes System, d.h. (...)