Frage von Gisela S. • 18.10.2022
Antwort ausstehend von Markus Söder CSU
Die im Koalitionsvertrag vereinbarte soziale und wirtschaftliche Verbesserung der Stellung der Opfer der SED ist uns ein wichtiges Anliegen, dass wir zügig angehen müssen
Die Frage, für welchen Monat laufende Einnahmen zu berücksichtigen sind, wird nicht durch § 9, sondern § 11 SGB II geregelt. § 11 Abs. 2 SGB II bestimmt, dass laufende Einnahmen für den Monat zu berücksichtigen sind, in dem sie zufließen.
Die „Zahlungslücke“, die durch die Tatsache entsteht, dass das Bürgergeld monatlich im Voraus, die erste Arbeitsentgeltzahlung jedoch erst am Ende eines Monats erfolgt, kann durch die Regelung des § 24 Abs. 4 SGB II aufgefangen werden.