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Soweit ein grundsätzlich bestehender Rentenanspruch zum Beispiel aus Gründen der Einkommensanrechnung nicht zur Auszahlung kommt, besteht kein Anspruch auf die Energiepreispauschale.
Soweit ein grundsätzlich bestehender Rentenanspruch zum Beispiel aus Gründen der Einkommensanrechnung nicht zur Auszahlung kommt, besteht kein Anspruch auf die Energiepreispauschale.
Wir halten Pläne der Bundesregierung für völlig unzureichend und kämpfen weiterhin für eine Lösung, die die Lebensleistung aller Betroffenen anerkennt.
Die Union und auch ich persönlich werden auch weiterhin auf Missstände im Regierungshandeln aufmerksam machen.
Laut aktuellem Beschluss der Bundesregierung ist eine entscheidende Voraussetzung für den Erhalt der Energiepreispauschale (EPP), dass ein Arbeitslohn aus einer aktiven Beschäftigung bezogen wird. Laut §19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes handelt es sich bei den Bezügen aus dem Vorruhestand jedoch um einen Arbeitslohn aus einer früheren Dienstleistung. Aufgrund dieser bundesweit einheitlichen Regelung erhalten Bürger:innen mit Vorruhestandsbezügen keine EPP.
Daher kann es durchaus sinnvoll sein, über den Wegfall der Hinzuverdienstgrenze beziehungsweise über eine deutliche Anhebung der Hinzuverdienstgrenze bei verminderter Dienstfähigkeit nachzudenken, analog zu den von Ihnen beschriebenen Änderungen, die kürzlich in der gesetzlichen Rentenversicherung vorgenommen worden sind, um den Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand flexibel zu gestalten.