Regelungen zum Bundesverfassungsgericht ins Grundgesetz
Zwei Gesetzentwürfe von den Fraktionen der SPD, CDU/CSU, Bündnis 90/Die Grünen und FDP sowie dem Abgeordneten Stefan Seidler sehen die Aufnahme wesentlicher Strukturmerkmale des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) in das Grundgesetz vor.
Laut dem ersten Gesetzentwurf sollen Artikel 93 und 94 des Grundgesetzes geändert und beide Artikel systematisch neu geordnet werden. Zentrale Strukturvorgaben, wie beispielsweise die Besetzung des Gerichts mit je acht Richter:innen oder die richterliche Amtszeit von zwölf Jahren, sollen so auf die Ebene der Verfassung gehoben werden.
Der zweite Gesetzentwurf sieht vor, einen neuen Absatz im Bundesverfassungsgerichtsgesetz einzuführen. Dieser soll festlegen, dass das jeweils andere Wahlorgan (die Richter:innen des BVerfG werden jeweils zur Hälfte vom Bundestag und Bundesrat gewählt) die Wahl übernehmen kann, wenn durch das eigentlich zuständige Wahlorgan innerhalb einer bestimmten Frist kein:e neue:r Richter:in gewählt wurde. Bisher kann das Plenum des BVerfG in diesem Fall eigene Wahlvorschläge vorlegen.
Zu beiden Gesetzentwürfen lagen Beschlussempfehlungen des Rechtsausschusses vor, worin die Annahme empfohlen wurde.
Namentlich abgestimmt wurde über den ersten Gesetzentwurf zur Grundgesetzänderung, für dessen Annahme eine Zweidrittelmehrheit der Abgeordneten benötigt wurde. Der Gesetzentwurf wurde mit 600 Stimmen angenommen. 69 Abgeordnete stimmten dagegen, es gab keine Enthaltungen. Gegenstimmen kamen ausschließlich von fraktionslosen Abgeordneten, der Gruppe BSW und der Fraktion der AfD.