Mit dem Gesetz soll den öffentlich-rechtlichen Sparkassen u.a. die Möglichkeit zur eigenverantwortlichen Bildung von Stammkapital eröffnet werden. Diese können sich durch die Hereineinnahme eines oder mehrerer Minderheitsbeteiligter künftig breiter aufstellen.
Durch die Stärkung der Eigenkapitalbasis wird außerdem der Kreditgewährungsspielraum der Sparkassen ausgeweitet.