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Wolfgang Wieland
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Frage von Hans K. •

Frage an Wolfgang Wieland von Hans K. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Wieland,
meine Frau hat einen vollstreckbaren Vergleich bzgl Kindesunterhalt, woraus hervorgeht, das der Kindsvater bis zum 3. eines Monats im Voraus den Kindesunterhalt zu zahlen hat.
Anfangs zahle er regelmäßig, später nicht. Da haben wir eine Beistandschaft beantragt. Jetzt bekomme wir trotzdem den Unterhalt erst dann, wenn der Kindesvater Lust hat zu zahlen.
Meine Frage:
Ist das Jugendamt nicht verpflichtet im Interesse des Kindes den vollstreckbaren Vergleich des Gerichts auch umzusetzen? Habe gedacht ein Gerichtsentscheid ist für alle bindend, auch für Ämter!?
Mit freundlichem Gruß

Portrait von Wolfgang Wieland
Antwort von
Bündnis 90/Die Grünen

Sehr geehrter Herr Krämer,

bitte erwarten Sie keine konkrete Rechtsauskunft von mir, das ist den
Rechtsanwälten vorbehalten. Meine Antwort kann daher nur unvollständig
sein, auch weil eine korrekte Auskunft weitere Angaben voraussetzt.
Zahlt die Unterhaltsvorschußkasse oder kommen die Zahlungen des
Erzeugers direkt? Wie begründet das Jugendamt die Unpünktlichkeit etc.

Ihr Verdacht, dass das Jugendamt an den Titel gebunden ist, ist aber
grundsätzlich richtig. Im Bürgerlichen Gesetzbuch heisst es:

§ 1712 BGB

(1) Auf schriftlichen Antrag eines Elternteils wird das Jugendamt
Beistand des Kindes für folgende Aufgaben:
(...)
2. die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie die Verfügung
über diese Ansprüche; ....

Das Jugendamt ist sozusagen Vertreter der Mutter. Es muss ihre
Interessen vollständig wahrnehmen. Zu einer eigenmächtigen Verkürzung
ihrer Ansprüche, wie sie ja der Gewährung einer zu späten Zahlung liegen
würde, ist das Jugendamt nicht berechtigt. Im Gegenteil, dass Jugendamt
ist grundsätzlich verpflichtet - notfalls mit Zwangsmitteln - den
Unterhalt pünktlich wie vom Gericht tituliert, einzutreiben.

Ich hoffe diese kurze und allgemeine Einschätzung hilft Ihnen weiter.

Mit freundlichen Grüßen,

Wolfgang Wieland