Frage an Wolfgang Wieland von Mark P. bezüglich Recht
Sehr geehrter Herr Wieland,
zu Ihrer Antwort vom 22.01.09 habe ich noch einige Fragen:
Wenn Sie sich so gut mit dem WaffG auskennen, dann definieren Sie doch einmal die Kriterien, durch die Messer im Sinne des WaffG „Stichwaffen“ und keine „Messer“ mehr sind! Worunter fallen denn dann die Einhandmesser, die von Ihren Kollegen als „Kampfmesser“ bezeichnet wurden? Sind dies dann auch keine „Messer“ mehr im Sinne des WaffG, weil sie „dazu bestimmt sind, Verletzungen beizubringen“? Macht die Bezeichnung „Combat Knife“ oder ein rutschfester Griff (der gem. dem Sachverständigen Tölle nur dazu dient, mit einem Messer besser zustechen zu können) aus jedem normalen Messer eine Waffe?
Warum sind Sie meiner Frage zum Umstieg auf feststehende Messer schon wieder ausgewichen? Woher haben Sie Ihre „Erkenntniss“, dass Jugendliche keine feststehenden Messer nutzen werden, obwohl ein knappes Drittel der „Messer-Freunde“ dies seit dem 01.04.08 praktiziert?
Wenn es keine „Statistik über Messerkriminalität“ gibt, woher hatten die Abgeordneten dann die Information, dass die Messer-Kriminalität seit 2003 bundesweit stark angestiegen ist? Dies wurde doch als Grund für die erneute Verschärfung des WaffG genannt! Basierten diese Behauptungen lediglich auf Vermutungen und der Meinung einzelner Polizeibeamter und Staatsanwälte, die gerne alle Messer verbieten würden?
Ihre widersprüchlichen Behauptungen erwecken den Eindruck, dass es überhaupt keine objektiven Quellen und Statistiken gibt, die die Notwendigkeit des Führungsverbotes für Einhandmesser belegen! Auf welcher Grundlage – außer dem manipulierten Video - wurde dieses Gesetz verabschiedet?
Wie soll der nicht näher definierte Begriff „allgemeinen anerkannter Zweck“ seine Ausgestaltung durch die Praxis erfahren, solange kein Bürger wegen eines 10-Euro-Messers ein Gerichtsverfahren anstrebt?
Bitte stellen Sie Ihre Aussagen richtig bzw. nennen die Quellen für Ihre Behauptungen und beantworten Sie meine Fragen!
Mit freundlichen Grüßen
Mark Padberg
Sehr geehrter Herr Padberg,
Ihren inquisitorischen Fragestil können Sie offenbar nicht ablegen. Schade. Ich hoffe nur, dass Sie im Umgang mit dem Messer weniger aggressiv sind.
Lektion eins des Waffengesetzes und eigentlich ganz einfach: Ein Messer ist immer ein Messer, gleich welcher Beschaffenheit. Die Bezeichnung durch den Hersteller ist unerheblich. Es fällt also immer unter die Begriffsdefinition "tragbare Gegenstände, die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs-oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind." ( § 1 Abs. 2 Ziff.2. b WaffG)
Genannt in diesem Gesetz sind Springmesser, Fallmesser, Butterflymesser und seit vergangenem Jahr Einhandmesser und solche mit mehr als 12 Zentimeter Klingenlänge. Wo ist da bitteschön irgendein Problem?
Was andere Kollegen Ihnen geantwortet haben, weiß ich nicht. Fragen Sie doch mich. Und das tun Sie schließlich eifrig.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Wieland