Frage an Wolfgang Wieland von Manfred H. bezüglich Recht
Sehr geehrter Herr Wieland. Ich möchte mich erstmal für Ihre Antwort am 19.01.2009, an der ich nicht mehr glaubte, bedanken. Sie haben recht mit der Annahme, das meine Fragen rein hypothetisch sind. Bin ein kleiner Jura Fan. Zwei Antworten von Ihnen kann ich aber so nicht im Raume stehen lassen. Dass die verschlossene Hosentasche kein geschlossenes Behältnis sein soll ist, wie ich Ihren Schreiben entnehme, rein Ihre persönl. Meinung die ich akzeptiere. Meine Meinung ist das Gegenteil. Sollte ich hier mal eine Gesetzesgrundlage finden, werde ich sie darüber informieren. Dass das Küchenmesser nicht unter §42a fällt, kann ich nicht nachvollziehen. Ich bitte Sie deshalb mir mitzuteilen, auf welcher Rechtsgrundlage Sie sich hier beziehen. Ich finde keine schriftliche Ausnahme wo das Küchenmesser als Ausnahme bezeichnet ist. Erwarte Ihre Antwort um mein Laienwissen zu bereichern.
Sehr geehrter Herr Hanna,
Sie haben recht, dass meine Antwort zum Messer Tragen hinter Reiß- oder Klettverschluß meine Interpretation des Gesetzes ist, eine Auslegung desselben nach Sinn und Zweck. Die schnelle Verfügbarkeit von Messern sollte gerade verhindert werden. Die verbindliche Auslegung des Gesetzes wird allerdings nicht von mir, sondern von den Richtern vorgenommen werden.
Das Küchenmesser ist natürlich nicht per se ausgenommen, sondern nur, wennn die Klingenlänge nicht mehr als 12 Zentimeter beträgt. Präziser muss daher formuliert werden: Der Gesetzgeber wollte nicht das Führen des gewöhnlichen Küchenmessers unter Bußgeldandrohung stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Wieland