Frage an Wolfgang Wieland von Mike W. bezüglich Recht
Sehr geehrter Herr Wieland!
Ihre Ausführungen werden für die Exekutive wenig hilfreich sein. Wie soll das berechtigte Interesse zum Führen von Einhandmessern denn überprüft werden. Gilt ein "Das hab ich zum Äpfel schälen dabei!" nur wenn ich auch Äpfel dabei hab? Muss ich zum "Ich nutze das fürs Picknick!" tatsächlich auf dem Weg sein oder ggf. die anderen Utensilien dabei haben? Der Weg führt zufällig durch den Bahnhof und zufällig wird das Messer dort von der Polizei festgestellt. Ganz natürlich wird die Polizei das Messer erstmal sicherstellen. Was sollen die auch anderes machen? Zeugen fürs geplante Picknick kann ich nicht herzaubern. Äpfel hab ich auch nicht dabei.
Und das Gesetz sagt, es ist verboten!
Ggf. könnte auch die Herausgabe von Durchführungsbestimmungen oder Verwaltungsvorschriften dem von Ihnen dargestellten Grundgedanken des Gesetzgebers an die Exekutive weitertragen. Aber dieses Instrument des Gesetzgebers bzw. der entsprechenden Ministerien wird ja schon seit der Neuregelung April 2003 (Oktober 2002) schon nicht in Anspruch genommen.
Der Gesetzgeber kann doch nicht ein Gesetz beschließen und darauf bauen, dass ausführendes Organ (ich sag mal der kleine Polizist auf der Straße) sich mit den Beratungen während der Entstehung auseinander setzt.
Aus dargestellten Gründen können Sie ganz sicher davon ausgehen, dass entgegen Ihrer Intention Einhandmesser u.a. bei Feststellung durch die Polizei sichergestellt und Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet werden. Es handelt sich hierbei auch um die notwendige Praktikabilität und den Gleichbehandlungsgrundsatz. Und das WaffG bietet einem die Grundlage und den Auftrag dazu.
Der eigentliche Grundsatz des WaffG ist ja auch Verwaltungsgerichtlich mehrfach dargelegt die Intention des Gesetzgebers "So wenig Waffen wie möglich innerhalb der Bevölkerung!".
Ihre Darstellung zum Verbot §42 a WaffG würde diese Grundintention durchbrechen. Welches ausführende Organ und welcher Bürger soll den verstehen, wie und welcher Grundsatz wann gelten soll.
Mit freundlichen Grüßen
Mike Weidner
Sehr geehrter Herr Weidner,
zunächst möchte ich Ihnen für die Geduld beim Warten auf meine Antwort danken, ich war in Urlaub.
Die Zielsetzung der Novelle des Waffengesetzes ist tatsächlich, die Zahl der Waffen auf deutschen Strassen zu senken. Das ist auch ein richtiges Ziel, denn bewaffnete Gewalt ist das letzte, was eine Gesellschaft braucht.
Die Ausnahme des anerkannten Zwecks nach §42a gibt es, weil es eben Gegenstände gibt, die Waffe und Gebrauchsgegenstand sein können. Und bei Messern ist es in der Tat am Schwierigsten, in allen Lagen sauber zu unterscheiden – beim Baseballschläger lässt sich aus den Umständen leichter erkennen, ob er als Sportgerät oder als Waffe dient.
Aber: Das Gesetz ist kein Auftrag an die Polizei, nun loszuziehen und bei Kontrollen so viele Messer wie möglich zu beschlagnahmen. Messer sollen von den Orten weg, wo sie nichts zu suchen haben – Discotheken, Parkplätze, Kneipenviertel. Dort, wo die meisten Messer erfahrungsgemäß einem sinnvollen Gebrauch dienen, wird kein Polizist sich auf die Lauer legen und mit den Paragraphen winken. Denn Aufgabe der Polizei ist die Abwehr von Gefahren, und dazu müssen diese erstmal erkennbar sein. Und die Polizistinnen und Polizisten verstehen sich nach meiner Erfahrung sehr gut darauf, Gesetze mit Augenmaß anzuwenden und die Intentionen des Gesetzgebers umzusetzen. Entsprechende Dienstanweisungen (die Aufgabe der Polizeiführung sind, nicht des Bundestages) werden dafür sorgen, dass Gleichbehandlung herrscht und falsche Praktiken korrigiert werden.
Natürlich wird es auch Fälle geben, in denen eine Ordnungswidrigkeit festgestellt und ein Messer beschlagnahmt wird, wo es nicht zwingend nötig gewesen wäre. Niemand ist unfehlbar, das lässt sich also nie ganz vermeiden. Aber: Das Gesetz ist seit dem 1.4.2008 in Kraft – sind Ihnen schon viele solche Fälle bekannt geworden?
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Wieland