Frage an Wolfgang Wieland von Dennis K. bezüglich Recht
Sehr geehrter Herr Wieland,
vielen Dank für Ihre heutige Antwort. Es freut mich, dass Sie das Gesetz sehr moderat auslegen, leider bringt mich das im Fall einer Polizei-Kontrolle aber auch nicht weiter... Wenn diese Auslegung auch so deutlich aus dem Gesetzestext ersichtlich wäre, hätte vermutlich niemand etwas gegen die Gesetzesverschärfung einzuwenden.
Ihr „Blick in das Gesetz“ schafft ebenfalls keine Klarheit: Zählt der Weg zum Biergarten, in dem ich mein Messer nutzen möchte zum „berechtigten Interesse“ gem. Punkt 3. oder muss ich das Messer bis zum Biergarten gem. Punkt 2. in einem geschlossenen Behältnis transportieren? Genau hier fängt ja schon die unterschiedliche Interpretation durch die Abgeordneten an! Und wenn selbst die Politiker, die das Gesetz beschlossen haben, es nicht einheitlich auslegen, wie können Sie dann vom Bürger bzw. der Polizei erwarten, dass diese das Gesetz in ihrem Sinne verstehen bzw. anwenden?
Wenn ich zukünftig „grundlos“ ein Einhandmesser führe um es evtl. spontan zu nutzen, verstoße ich streng genommen gegen das WaffG. Sie fordern mit Ihrer Auslegung aber quasi zum Gesetzesverstoß auf, indem Sie Vertrauen in den Beurteilungsspielraum der Polizei fordern. Wie kann es sein, dass Gesetze erlassen werden, die man nicht genau befolgen braucht? Warum konnte das Gesetz nicht klarer / ausführlicher formuliert werden? Hätte man nicht die Befugnisse der Polizei in bevorstehenden Konflikt-Situationen anders erhöhen können?
Die Gesetzesverschärfung soll die Kriminalität mit Messern reduzieren und (z. B. gem. Frau Winkelmeier-Becker v. 23.06.08) Messer-Attacken verhindern.
Sie geben aber am 27.06.08 zu, dass Messer-Attacken durch das Führungsverbot NICHT verhindert werden können und am 20.06.08, dass gem. diverser Statistiken strengere WaffG in der Vergangenheit NICHT zu einem Rückgang der Kriminalität geführt haben! Wieso wird ein Gesetz erlassen, das den angeblichen Zweck voraussichtlich nicht erfüllen wird?
Mit freundlichen Grüßen
Dennis Kreutz
Sehr geehrter Herr Kreutz,
ich fordere Sie nicht zum Gesetzesbruch auf. Ich habe Ihnen lediglich zu erklären versucht, wie man vernünftigerweise und nach dem in den Gesetzesberatungen dokumentierten Willen des Gesetzgebers dieses Gesetz verstehen muss. In §42a Abs. 2 sind die Ausnahmen nach Nummer 1-3 als parallele Aufzählung formuliert. Daraus ergibt sich zweifelsfrei: Für den Transport zu einem anerkannten Zweck ist kein Behälter erforderlich. Als solche anerkannte Zwecke wurden erwähnt: „Picknick, Bergsteigen, Sportausübung“ (siehe Gesetzentwurf unter dip21.bundestag.de und eingearbeitete Änderungen unter dip21.bundestag.de).
Warum Sie in einem Biergarten den Radi mit einem eigenen Messer schälen wollen, dürfte möglicherweise erklärungsbedürftig sein. Die Gefahr, dass sie auf dem Wege dorthin von der Polizei kontrolliert werden, dürfte allerdings gering sein.
Es sei denn, auf Ihrem Weg zum Biergarten oder im Biergarten selbst tobt eine Massenschlägerei und die Polizei ist vor Ort. Die Beamtinnen und Beamten werden Sie vor allem auffordern, sich fernzuhalten. Wenn Sie das nun ignorieren und darauf bestehen, sich im Getümmel aufzuhalten, dann und nur dann wird auch Ihr Messer ein Thema werden. In solch einer Situation müsste man allerdings Ihnen und nicht der Polizei den Vorwurf des Übermutes machen.
Noch einmal zur Statistik: Waffenverbote führen nicht per se zur Senkung der Kriminalitätsrate. Aber sie helfen, Verbrechen mit Waffengewalt zu reduzieren oder zumindest zu begrenzen. Der Zweck des Gesetzes ist, die Tatbegehung mit Messern zu verhindern. Dieses Ziel wird auch erreicht werden. Dass einige dann die blanken Fäuste anwenden, wird dieses Gesetz nicht verhindern. Es sinkt dann nicht die Kriminalität allgemein, aber die Zahl der schwer oder gar tödlich Verletzten. Zweifelsohne auch ein Gewinn.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Wieland