Frage an Wolfgang Wieland von Dennis K. bezüglich Recht
Sehr geehrter Herr Wieland,
mit großem Erstaunen habe ich Ihre heutigen Ausführungen zum Führungsverbot für Einhandmesser gelesen. Nachdem ich hierzu mehrere Anfragen an verschiedene Abgeordnete geschickt habe, die meistens nur ausweichend beantwortet wurden, legen Sie das Gesetz jetzt völlig anders aus, als z. B. Herr Göbel (21.05.), Frau Fograscher (07.04.) oder Herr Grindel (16.04.).
Laut diesen Politikern darf man Einhandmesser - wie es auch wörtlich im Gesetz steht - nur in einem verschlossenen Behältnis transportieren und nicht bis zur Nutzung zu einem "anerkannten Zweck" zugriffsbereit tragen. Wie kann es sein, dass das Gesetz völlig unterschiedliche Interpetationen zulässt? Müssen Gesetze nicht klar formuliert werdern, damit man sie befolgen kann? Welche Auslegung ist denn jetzt richtig?
Nach Ihren Ausführungen können auch durch das aktuelle WaffG Messer-Attacken nicht verhindert werden. Ihrer Ansicht nach hilft das neue WaffG hauptsächlich bei bevorstehenden Konflikten zwischen mehreren Menschen bzw. Gruppen, die ggf. Messer bei sich tragen. Warum wurde dann das Führungsverbot nicht auf "öffentliche Versammlungen" beschränkt oder der eigentliche Zweck des Gesetzes irgendwie anders klar formuliert?
Halten Sie es für sinnvoll, erst alle Bürger mit einem generellen Führungsverbot zu verunsichern und dann nach widersprüchlichen Aussagen zu dem Schluss zu kommen, dass sich im Prinzip für den gesetzestreuen Bürger gar nichts ändert?
Nachdem Sie auf die Frage des Herrn Wachter, ob er sich auf Ihre Aussage berufen kann, nicht geantwortet haben, frage auch ich Sie:
Können Sie mir hier ganz klar versichern, dass ich kein Bußgeld riskiere, wenn ich ein Einhandmesser in der Hosentasche trage, um es bei Bedarf "sozialadäquat" zu benutzen, solange ich mich damit nicht an einem Ort aufhalte, an dem sich mehrere Menschen versammeln bzw. an dem ein Konflikt bevorsteht? Oder sind Sie sich mit Ihrer Auslegung des Gesetzes doch nicht so sicher?
Mit freundlichen Grüßen
Dennis Kreutz
Sehr geehrter Herr Kreutz,
dass ich mit Frau Fograscher, Herrn Göbel und Herrn Grindel in den allermeisten Fällen nicht einer Meinung bin, ist mir nicht neu. Schließlich sitzen diese in Regierungsfraktionen und ich in der Opposition. Dennoch haben Sie Recht, nachzufragen, was denn nun der – möglichst einheitliche - Wille des Gesetzgebers war.
Hier hilft, wie so oft, der Blick in das Gesetz. Dieses ist möglicherweise etwas kompliziert angelegt, aber eindeutig: §42a, Absatz 1, Nr. 3 Waffengesetz verbietet das Führen der von Ihnen angesprochenen Messer. Dann folgen in Absatz 2 die Ausnahmen: 1. Filmaufnahmen etc., 2. Wenn sie in einem verschlossenen Behälter getragen werden, 3. bei einem berechtigten Interesse. In Absatz 3 wird dann gesagt, dass der „allgemein anerkannte Zweck“ genauso so ein berechtigtes Interesse darstellt. Also sind das Tragen im Behälter und das Tragen zum anerkannten Zweck zwei unterschiedliche Dinge, die der Absatz 2 auch sprachlich parallel aufzählt.
Die Beschränkung des Trageverbots auf „öffentliche Versammlungen“, die Sie vorschlagen, reicht nicht. „Versammlung“ ist ein rechtlich ziemlich eng definierter Begriff, der die spontane Rudelbildung vor der Kneipe oder das Zusammenlaufen auf der Liegewiese nicht abdecken würde.
Dass die Beschränkungen einige verwirrt haben – nicht zuletzt, weil einige Waffenlobbyisten bedenkenlos Übertreibungen in die Welt gesetzt haben – ist nicht gut, aber bei neuen Regelungen manchmal unvermeidbar. Wie die Regierung neue Gesetze kommuniziert, kann ich nicht beeinflussen. Ich hätte es anders gemacht.
Zu Ihrem letzten Punkt: Um der Probleme Herr zu werden, hätte es ein Totalverbot, immer und überall gültig, geben können. Das war aber nicht gewollt. Um dennoch auf vielfältige Gefahrsituationen reagieren zu können, brauchte es also im Gesetz die Ausnahmetatbestände. Dass es sich hierbei zum Teil um unbestimmte Rechtsbegriffe handelt, birgt das Risiko der falschen Anwendung. Deswegen kann ich Ihnen nicht ausdrücklich garantieren, dass Sie mit einem - für einen anerkannten Zweck mitgeführten - Messer an einem friedlichen Ort niemals ein Problem bekommen werden
Spätestens das Gericht wird sich dann jedoch von Ihrer Sammlung authentischer Äußerungen der Gesetzesmacher zu Ihren Gunsten beeinflussen lassen. Da bin ich mir ganz sicher.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Wieland