Frage an Wolfgang Wieland von Tanja G. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrter Herr Wieland,
vielen Dank für Ihre Antwort betr. religiöse Daten an Banken vom 16.3.07. Eine NACHFRAGE ist aber wegen des folgenden Satzes erforderlich:
Die Informationen über die Religionszugehörigkeit dürfen nicht zur Grundlage von Bankgeschäften werden.
Wie meinen Sie das? Bitte verbinden Sie die Erklärung mit einem Beispiel.
2 Zusatzfragen haben sich noch ergeben:
Kann man vom Bundespräsidenten erwarten, dass er das Gesetz zur Abgeltungssteuer wegen der offenkundigen Verfassungswidrigkeit nicht unterzeichnen wird?
Werden Sie sich dafür einsetzen, dass die Bundestagsfraktion der Grünen im Falle der Unterzeichnung das Bundesverfassungsgericht anruft?
Mit freundlichen Grüßen
Tanja Großmann
Sehr geehrte Frau Großmann,
mit meiner Bemerkung ist gemeint, dass es bei Bankgeschäften nicht zu Diskriminierungen auf Grund erkennbarer Religionszugehörigkeit kommen darf. Das kann dann der Fall sein, wenn die Banken die Religionszugehörigkeit zur Grundlage etwa von Risikoberechnungen machen und damit im schlimmsten Fall beispielsweise Kreditvergaben an verteuerte Konditionen knüpfen oder sogar ganz verweigern würden.
Zu Ihren Nachfragen:
Der Bundespräsident prüft nach der Verfassung lediglich das formal rechtmäßige Zustandekommen eines Gesetzes. Bei der Prüfung der materiellen Verfassungsmäßigkeit kann er nur aus offensichtlichen Gründen die Ausfertigung des Gesetzes verweigern. Die Bundespräsidenten haben von dieser Möglichkeit - auch bei Gesetzen, die später vor dem BVerfG scheiterten - nur in sehr wenigen Fällen Gebrauch gemacht.
Ob das Gesetz zur Abgeltungssteuer tatsächlich gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art 1 Abs. 1 i.V.m. Art 2 Abs 1 GG) oder sogar gegen die Religionsfreiheit (Art 4 GG) verstößt, ist derzeit noch nicht abzusehen, da ein Gesetzesentwurf über die Einführung der Abgeltungssteuer bislang erst als Kabinettsbeschluss vorliegt und sich im Gesetzgebungsverfahren noch Änderungen ergeben können. Es kommt aber auf diese gesetzgeberischen Details an, um eine eventuelle Verfassungswidrigkeit abschließend beurteilen zu können.
Sollte am Ende des Gesetzgebungsverfahrens gewichtige Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit verbleiben, kann die Bundestagsfraktion von Bündnis 90/ Die Grünen jedoch leider kein Normkontrollverfahren vor dem BVerfG anstreben. Dafür ist gem. Art 93 Abs. 1 Ziff. 2 GG ein Quorum eines Drittels der Mitglieder des Bundestages notwendig.
In diesem Fall bliebe nur der Weg über eine Verfassungsbeschwerde, die von Jedermann eingereicht werden kann. Eine solche Verfassungsbeschwerde kann also von jedem Bürger, jeder Bürgerin und auch jedem Abgeordneten mit gleichen Erfolgsaussichten eingereicht werden.
Ich hoffe Ihnen, mit meinen Antworten geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen,
Wolfgang Wieland