Frage an Wolfgang Wieland von Mark P. bezüglich Recht
Sehr geehrter Herr Wieland,
leider musste ich feststellen, dass Sie meine letzte Anfrage nicht mehr zugelassen haben. Ist Ihnen mitterweile bewußt geworden, dass neben den im WaffG genannten Messern (Einhandmesser, Springmesser, Faustmesser....) auch andere Messer als Dolche und Bajonette durch die Polizei beschlagnahmt werden können, wenn der bloße Verdacht besteht, dass es sich dabei um eine "Hieb- und Stoßwaffe" (= dazu bestimmt, Verletzungen beizubringen) handeln könnte?
Haben Ihnen meine Beispiele verdeutlicht, dass Ihre Aussage "Ein Messer ist niemals eine "Hieb- und Stoßwaffe" im Sinne des Waffengesetzes" falsch war? Wollen Sie diesen Fehler nicht zugeben?
Wie soll der gesetzestreue Bürger mit dieser unklaren Lage umgehen? Selbst wenn ich versuche, mich an das WaffG zu halten, indem ich statt einem kleinen einhändig zu öffnenden Taschenmesser ein feststehendes Messer mit 10cm-Klinge führe, kann mich die Polizei wegen einer OWI belangen.
Woher soll der Bürger wissen, welche Messer von der Polizei als "Hieb- und Stoßwaffe" eingestuft werden, wenn nirgendwo die objektiven Kriterien genannt werden, die ein Messer zur "Waffe" machen?
Es war doch offensichtlich nicht das Ziel des Gesetzgebers, dass gar keine Messer mehr in der Öffentlichkeit geführt werden dürfen. Warum können mir dann weder Politiker noch Polizisten sagen, welche Messer unter das Führungsverbot der "Hieb- und Stoßwaffen" fallen? Wieso kann mir ebenfalls niemand sagen kann, welche Tragegründe einen "allgemein anerkannten Zweck" darstellen? Warum ist es kein sozialadäquater Zweck, ein Messer "dabei zu haben, um es bei Bedarf friedlich zu nutzen"? Wozu sonst nimmt man ein Messer mit?
Sehr geehrter Herr Wieland, der §42a WaffG ist seit eineinhalb Jahren in Kraft. Wann wird der Bürger endlich erfahren, wie er sich an dieses unklare Führungsverbot halten kann, ohne ganz auf seine Messer zu verzichten?
Mit freundlichen Grüßen
Mark Padberg