Frage an Wolfgang Wieland von Mark P. bezüglich Recht
Sehr geehrter Herr Wieland,
ich habe mich nicht geirrt, sondern Sie haben meine Frage offensichtlich nicht verstanden! Wie Sie aufgrund unserer kleinen „Diskussion“ wissen sollten, ist mir durchaus bekannt, dass Einhandmesser und Butterflymesser im WaffG genannt werden und hierfür (Führungs-) Verbote bestehen.
Es ging in meinen Anfragen vom 25.05.09 und 09.06.09 aber um die Frage, welche konkreten Merkmale ein NICHT explizit im WaffG genanntes Messer aufweisen muss, um als „Hieb- und Stoßwaffe“ eingestuft werden!
Diese Frage haben Sie mit dem wenig hilfreichen Satz „Ein Messer, das aussieht wie ein Messer, ist auch ein Messer. Ein Bajonett nun sieht nicht aus wie ein Messer.“ beantwortet, was die für mich zuständige Polizeibehörde – wie ich Ihnen bereits geschildert habe – etwas anders sieht.
Deshalb bitte ich Sie nochmals, meine Frage klar zu beantworten:
Welche Messer, für die gem. WaffG KEIN (Führungs-) Verbot besteht (also feststehende Messer bis 12 cm Klingenlänge oder beidhändig zu öffnende Klappmesser, jeweils ohne beidseitig geschliffene Klinge), dürfen noch in der Öffentlichkeit geführt werden und welche fallen unter das schwammige Führungsverbot der „Hieb- und Stoßwaffen“? Welche konkreten Merkmale (außer der beidseitig geschliffenen Klinge) lassen ein Messer vom Werkzeug zur Waffe (= „dazu bestimmt, Verletzungen beizubringen“) werden?
Woher soll der gesetzestreue Bürger wissen, welche Messer er noch führen darf, wenn jeder Polizist im Einzelfall die Frage, ob ein Messer als Waffe einzustufen ist und ob der angegebene Tragegrund einen „allgemein anerkannten Zweck“ darstellt, anders bewerten kann?
Von mir geht NIE eine Gefahr aus, egal ob ich ein Taschenmesser oder einen Dolch dabei habe! Andererseits geht von einem Kriminellen auch dann eine Gefahr aus, wenn er ein LEGALES Messer führt!
Deshalb frage ich Sie nochmals: Welchen MESSBAREN Sicherheitsgewinn hat die Öffentlichkeit bisher durch diese unnötige Einschränkung gewonnen?
Mit freundlichen Grüßen
Mark Padberg
Sehr geehrter Herr Padberg,
wir drehen uns im Kreise. Ein Messer ist niemals eine "Hieb- und Stoßwaffe" im Sinne des Waffengesetzes. Hier gilt nur: Entweder Messer, oder Hieb- und Stoßwaffe. Das schließt doch aber nicht aus, dass ich mit einem Messer und stechen und Hiebe führen kann. Es ist dann aber per Definition ein Messer.
Ich kann mir eine Menge vorstellen, aber nicht, dass irgendeine Polizeidienststelle dies anders sieht.
So ist Ihre Frage leicht zu beantworten: Alle Messer, für die kein Führungsverbot besteht, dürfen selbstverständlich geführt werden.
Der Sicherheitsgewinn aufgrund der Verschärfungen des Waffenrechtes ist enorm.Sie werden aber niemals eine Statistik finden, welche Straftaten nicht geschehen sind. Jede Straftat, die mit einem Messer geschieht, ist eine zuviel. Berlin steht gerade unter dem Schock des Mordes an einer joggenden Ärztin ohne jeden Anlass.
Deswegen noch einmal mein Appell: Investieren Sie Ihre beträchtliche Energie endlich in eine Ächtung von Waffen, statt ständig gegen Windmühlenflügel anzukämpfen.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Wieland