Frage an Wolfgang Wieland von Rene R. bezüglich Recht
Sehr geehrter Herr Wieland,
ich bin via Google auf diese Seite gestoßen und hoffe Sie könne mir weiterhelfen, auch wenn ich nicht in Berlin wohne.
Ich habe lage Zeit ein, für mich praktisches, Einhandmesser in der Hosentasche mit mir geführt bis ich allerdings erst lange nach dem 01.04.08 durch Zufall von der Gesetzesänderung erfuhr.
Ich verstehe den Grund ein Einhandmesser zu verbieten nicht wirklich und finde es für einen Unfallhelfer wirklich praktisch. Es gibt Einhand-Rettungsmesser mit Gurtschneider und Glasshammer. Ein Messer in so einem Fall mit einer Hand öffnen zu können spart Zeit und damit evtl. auch Leben!
Ich sehe in so einem Messer mehr das Werkzeug als die Waffe, und damit zu meiner Frage:
Darf man das neue Schweizer Taschenmesser mit Einhandöffnung, Säge, Flaschenöffner, Schraubendreher, Dosenöffner etc. bei sich tragen weil es ein Werkzeug ist (wie ein Schraubendreher oder ein Hammer, die ja auch nicht verboten sind), oder ist dies auch verboten?
Vielen Dank für Ihre Mühe
Mit freundlichen Grüßen
Rene Rittershofer
Sehr geehrter Herr Rittershofer,
der Gesetzgeber hat keine Ausnahme für sogenannte Einhand-Rettungsmesser gemacht. Das bedeutet, dass Sie ein solches Messer nicht in Ihrer Hosentasche herumtragen dürfen. Im Handschuhfach Ihres Autos- sofern Sie ein KFZ besitzen - wäre es jedoch am richtigen Platz.
Etwas anderes gilt nur für professionelle Unfallhelfer. Bei ihnen wäre es Teil der Ausrüstung und würde zu einem gebilligten Zweck mitgeführt.
Den Sinn dieser Regelung habe ich in den Antworten auf die diversen Fragen von Herrn Padberg dargelegt. Dieser wurde davon überzeugt. Oder er hat resigniert. Jedenfalls fragt er nicht mehr.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Wieland