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Antwort von Wolfgang Schäuble
CDU
• 08.10.2013

(...) in Deutschland gilt bei der Stilllegung von kerntechnischen Anlagen und der Entsorgung von radioaktiven Abfällen das so genannte Verursacherprinzip. (...) Diese Pflicht gilt für alle gesetzlich vorgesehenen Entsorgungsschritte. (...) Wenn sich vor oder während der Stilllegung und Entsorgung herausstellt, dass die Kosten die Rückstellungen übersteigen, befinden sich die Betreibergesellschaft und die mit ihr verbundenen Unternehmen auf Konzernebene in der Pflicht, weitere Rückstellungen vorzunehmen. (...)

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