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Frage von Burkhard H. •

Frage an Wolfgang Schäuble von Burkhard H. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Schäuble,
sie schreiben auf die Frage von Herrn Neumann, dass das Tarifergebnis in vollem Umfang auf die Versorgungsempfänger des Bundes zu übertragen ist.
Leider verschweigen sie, dass es ein Versorgungsänderungsgesetz von 2001 gibt, wonach die dreistufigen Erhöhung jeweils um 0,54 Prozent und insgesamt um 1,62 Prozent gemindert wird. Mit welcher Berechtigung geschieht dies, zumal die Pensionäre in den letzten Jahren keine einzige Erhöhung mehr bekommen haben, da es nur Einmalzahlungen gab und diese nicht übertragen wurden.

Weiterhin möchte ich sie fragen, wieso die dienstunfähign Beamten klagen müssen, um ihr Recht zu bekommen. Im Jahr 2006 hat das Bundessozialgericht entschieden, dass Frührentner durch Arbeitsunfähigkeit keinen Abschlag von 3,6 % p.A. zahlen müssen, da dies nicht im Sinne des Gesetzgebers war.
Da solche Regelungen immer auf die Beamten übertragen wurden, zum Teil sogar verschärft, müsste eine positive Regel doch auch übernommen werden.
Weshalb warten sie hier auf ein höchstrichterliches Urteil und handeln nicht selbst?

Sind unsere Politiker nicht mehr in der Lage gesetztes- bzw. verfassungskonforme Gesetze zu erlassen?

Mit freundlichen Grüßen

Burkhard Hopp

PS: Ich finde es gut, das die Erhöhung nicht kommen wird, schließlich wäre es in diesem Jahr schon die zweite Erhöhung. Das sollten die Politiker, die noch immer darüber Weinen, einmal bedenken.

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr Hopp,

um das System der Beamtenversorgung langfristig zukunftssicher zu machen, hat es seit 1992 eine Reihe von gesetzlichen Änderungen gegeben. Dabei wurden auch die kostendämpfenden Reformmaßnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung auf die Beamtenversorgung regelmäßig wirkungsgleich übertragen. Dazu gehört auch das Versorgungsänderungsgesetz 2001, das Reformmaßnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung auf die Beamtenversorgung überträgt. Mit den ab dem Jahr 2003 folgenden acht Versorgungsanpassungen wird seither das Versorgungsniveau - ebenso wie in der gesetzlichen Rentenversicherung - schrittweise um je 0,54% vermindert. Der Höchstversorgungssatz wird dadurch von 75% auf 71,75% absinken. Die Hälfte der Ersparnis aus den acht verminderten Versorgungsanpassungen wird der Versorgungsrücklage zugeführt und bleibt damit für die Finanzierung der Beamtenversorgung erhalten. Auf diese Weise leisten die Versorgungsempfänger einen wichtigen Beitrag zur Stabilisierung einer eigenständigen Beamtenversorgung.

Mit dem von Ihnen angesprochenen Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 16. Mai 2006 (B 4 RA 22/05 R) wurde über die Anwendung von Rentenabschlägen bei einer Rente wegen (voller) Erwerbsminderung auf Zeit entschieden. In der Urteilsbegründung wird insoweit lediglich systemspezifisch argumentiert. Maßnahmen in der gesetzlichen Rentenversicherung können nur unter Berücksichtigung der Unterschiedlichkeit der Systeme in das Versorgungsrecht der Beamten übertragen werden. Das System der Beamtenversorgung ist mit dem System der gesetzlichen Rentenversicherung jedoch in diesem Punkt nicht vergleichbar, da es eine solche wie dem Urteil zu Grunde liegende Konstellation (Erwerbsminderung auf Zeit) in der Beamtenversorgung nicht gibt.
§ 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG besagt ausdrücklich, dass das Ruhegehalt zu vermindern ist, wenn der Beamte vor Ablauf des Monats der Vollendung seines 63. Lebensjahres wegen nicht auf einem Dienstunfall beruhender Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird. Es bleibt somit für andere (dem Urteil des BSG ähnliche) Auslegungen kein Raum. Versorgungsrechtliche Konsequenzen können aus dem o.g. Urteil des BSG nicht abgeleitet werden. Die grundsätzliche Entscheidung des Gesetzgebers, über Versorgungsabschläge einen Ausgleich zwischen Dauer und Höhe der Versorgung herbeizuführen, hat zudem höchstrichterliche Bestätigung gefunden.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Dr. Wolfgang Schäuble