Frage an Wolfgang Kubicki von Andreas K. bezüglich Gesundheit
Sehr geehrter Herr Kubicki,
im Interview mit dem ZDF haben Sie laut dem ZDF Bericht vom 14.06.2020 gesagt, dass sich Ihrer Meinung nach seit Ostern viel Maßnahmen "nicht mehr rechtfertigen ließen":
https://www.zdf.de/nachrichten/politik/coronavirus-kubicki-fdp-corona-debatte-100.html
Dies habe ich sehr begrüßt, insbesondere mit Blick auf die aktuellen Zahlen vom Robert-Koch-Institut.
Trotzdem gelten noch weiter einschränkende Maßnahmen und es sind viele Menschen weiterhin verängstigt, wie ich auch letztes Wochenende bei einem kurzen Besuch in Ihrem Bundesland Schleswig-Holstein festgestellt. Deshalb finde ich es richtig und gut, dass Sie sich für eine sinnvolle Aufhebung der Einschränkungen öffentlich einsetzen, vielen Dank!
Umso irritierender war für mich nun im neuen Gesetzesentwurf zur Weitergeltung von Rechtsverordnungen und Anordnungen aus der epidemischen Lage von nationaler Tragweite angesichts der Covid-19-Pandemie vom 16.06.2020 (Drucksache 19/20042) zu lesen, dass Sie als Mitautor vorschlagen, trotz der Erkenntnis, dass eine epidemischen Lage von nationaler Tragweite nicht mehr vorliegt (Seite 2, Abschnitt 2), trotzdem die eingeräumten Anordnungs- und Verordnungsermächtigungen bis "auf ein Jahr nach Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite, spätestens auf den Ablauf des 31. März 2022 zu" verlängern!
https://dipbt.bundestag.de/doc/btd/19/200/1920042.pdf
Können Sie bitte erklären, wie Ihr Einsatz für die Aufhebung der Einschräkungen mit diesem Gesetzesentwurf zusammenpasst, der die Verordnungsermächtigungen für die Einschränkung noch weit in die Zukunft legitimiert? Wie setzen Sie sich in Zukunft für die Stärkung der Grundrechte in Krisenzeiten wie diesen ein?
Herzlichen Dank und mit freundlichen Grüßen
A. K.
Sehr geehrter Herr Klein,
die Antwort auf Ihre Frage können Sie der Begründung des Antrages, Drs. 19/20046, entnehmen. Hier steht:
„Fast alle erlassenen Rechtsverordnungen treten mit Aufhebung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 4 IfSG außer Kraft. Hierzu zählen auch weiter erforderliche Regelungen, etwa zur Unterstützung von medizinischen oder pflegerischen Einrichtungen. Deshalb muss eine Übergangsregelung geschaffen werden, mit der die aufgrund der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite erlassenen Rechtsverordnungen und Anordnungen bis zum 30. September 2020 in Kraft bleiben. Zu diesem Zweck liegt dem Deutschen Bundestag ein Entwurf eines Gesetzes zur Weitergeltung von Rechtsverordnungen und Anordnungen aus der epidemischen Lage von nationaler Tragweite angesichts der Covid-19-Pandemie (Covid-19-Rechtsverordnungsweitergeltungsgesetz) (BT-Drs. 19/20042) vor. In der Zwischenzeit müssen diejenigen Regelungen, die darüber hinaus weiter gelten sollen, in ordentliche Parlamentsgesetze überführt werden.“
Die Parlamente holen sich also ihre Kompetenzen wieder zurück – ohne plötzlich einen regelungsfreien Raum zu schaffen.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Kubicki