Frage an Wolfgang Kubicki von Jutta B. bezüglich Gesundheit
Sehr geehrter Herr Kubicki,
ich bin verwirrt. Ich habe zwei brandneue Drucksachen im Bundestag von Ihnen gelesen. In der einen fordern Sie eine Gesetzesänderung, die zur Folge hätte, dass man die Bürger bis schlimmstenfalls März 2022 mit Maßnahmen, Beschränkungen und vor allem mit dem Tragen der Masken quälen könnte.
Sie schreiben darin:
"Wird die Aufhebung der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Trageweite beschlossen und gelten der § 5 Abs. 4 Satz 1, Halbsatz 1 IfSG und § 5 Abs. 4 Satz 4 Halbsatz 1 weiter, treten die aufgrund von § 5 Abs. 2 IfSG erlas-senen Anordnungen und Verordnungen außer Kraft. Da diese weiterhin erforder-lich sind, ist dies keine Alternative"
Wieso sind die weiterhin erforderlich? Die Zahlen der Infizierten (nicht Kranken) sprechen massiv dagegen.
Das ist ein weiterer Angriff auf unsere Grundrechte, die Sie ohne Not willkürlich noch auf Monate oder Jahre außer Kraft setzen.
Ich bitte Sie daher, diesen Gesetzesentwurf zurück zu ziehen und „die Feststellung der epidemi-schen Lage von nationaler Tragweite“ aufzuheben, wie es in ihrem eigenen Gesetz steht.
Oder ich habe da was falsch verstanden, dann bitte ich um Aufklärung.
Mit freundlichen Grüßen
J. B.
Sehr geehrte Frau Busch,
hätten Sie die Drucksachen tatsächlich sorgfältig gelesen, wie Sie sagen, dann wäre Ihnen aufgefallen, dass ebendieser Punkt bereits in der Begründung des Antrages, Drs. 19/20046, aufgeführt wird. Hier steht:
„Fast alle erlassenen Rechtsverordnungen treten mit Aufhebung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 4 IfSG außer Kraft. Hierzu zählen auch weiter erforderliche Regelungen, etwa zur Unterstützung von medizinischen oder pflegerischen Einrichtungen. Deshalb muss eine Übergangsregelung geschaffen werden, mit der die aufgrund der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite erlassenen Rechtsverordnungen und Anordnungen bis zum 30. September 2020 in Kraft bleiben. Zu diesem Zweck liegt dem Deutschen Bundestag ein Entwurf eines Gesetzes zur Weitergeltung von Rechtsverordnungen und Anordnungen aus der epidemischen Lage von nationaler Tragweite angesichts der Covid-19-Pandemie (Covid-19-Rechtsverordnungsweitergeltungsgesetz) (BT-Drs. 19/20042) vor. In der Zwischenzeit müssen diejenigen Regelungen, die darüber hinaus weiter gelten sollen, in ordentliche Parlamentsgesetze überführt werden.“
Die Parlamente holen sich also ihre Kompetenzen wieder zurück – ohne plötzlich einen regelungsfreien Raum zu schaffen.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Kubicki