Frage an Wolfgang Kubicki von Sebastian S. bezüglich Recht
Anwendbarkeit des GWB auf die gesetzlichen Krankenkassen bei Preisabsprachen nach 1 GWB.
Sehr geehrter Herr Kubicki !
Unter der schwarz-gelben Koalition 2009 - 2013 wurde im Koalitionsvertrag die uneingeschränkte Einführung des nationalen Kartellrechts auch für die gesetzlichen Krankenkassen festgeschrieben. Im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens zum AMNOG 2010 nahmen die Lobbyisten des AOK Bundesverbands dermaßen massiven Einfluss auf das Gesetzgebungsverfahren. Infolge dessen wurde die ursprüngliche Formulierung von 69 ABS 2 SGB V (uneingeschränkte Anwendbarkeit des GWB) de facto über Nacht zum exakten Gegenteil des im Koalitionsvertrag festgeschriebenen Ziels pervertiert. Nach der nun im Gesetz befindlichen Formulierung ist Kartellrecht nur für Verträge anwendbar, zu deren Abschluss Krankenkassen verpflichtet sind. Dies trifft aber auf so ziemlich ALLE Verträge zu. Dies bestritten die FDP Abgeordneten Ulrike Flach undPatrik Däring und verwiesen uns auf den Rechtsweg.
Da die AOK mit anderen Krankenkassen - nachweislich - in der ambulanten Pflege Preisabsprachen treffen, werden wir als mittelständische Unternehmen an den Rand der Insolvenz getrieben. Dem Hinweis folgend haben wir den Rechtsstreit bis vor den Kartellsenat des BGH - mit einer erfolgreichen NZB (!) - geführt, würden dann aber mit Hilfe eines „Obiter Dictum“ von BSG mit Verweis auf den Wortlaut des Gesetzes 2017 abgewiesen: Krankenkassen dürfen Preise als Nachfrager von Leistungen absprechen.
Sind sie daran interessiert, uns zu helfen und die Anwendbarkeit des GWB in Ihre Tätigkeit in der kommenden Legislaturperiode erneut aufzunehmen?
Mit freundlichen Grüßen
S. S.