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Wolfgang Heubisch
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Frage von Katherine W. •

Frage an Wolfgang Heubisch von Katherine W. bezüglich Wirtschaft

Sehr geehrter Herr Heubisch,

ich führe seit über sechs Jahren mit viel Liebe und Engagement ein Geschäft in München Schwabing. Seit dieser Zeit dekoriere ich auch vor meinem Laden auf Ständern und Tischchen meine Waren. Die Resonanz war immer positiv, der Gehsteig ist breit genug und es hat sich kein Mensch jemals dran gestört. Jetzt wurde das mit dem Stadtratsbeschluß vom 18.03.09 verboten.
Können Sie mir erklären, warum andere Einzelhändler Ihre Zeitschriften, Postkarten, Blumen etc. vor Ihren Läden dekorieren dürfen, ich aber nicht?
Nur weil ich andere Waren vertreibe...verletzt das nicht den Gleichheitsgrundsatz?
Wie steht die FDP dazu als wirtschaftsfreundliche Partei?

Vielen Dank für eine Antwort.
Katherine Wiesinger

Portrait von Wolfgang Heubisch
Antwort von
FDP

Sehr geehrte Frau Wiesinger,

im Namen von Staatsminister Dr. Wolfgang Heubisch danke ich Ihnen für Ihre Anfrage über Abgeordnetenwatch, in dem Sie die Situation Ihres Ladengeschäftes in Schwabing angesprochen hatten.

Für die Erteilung eines Sondernutzungsrechtes, zum Beispiel für die Warenauslage auf dem Gehsteig, ist das Kreisverwaltungsreferat zuständig. Gerne nenne ich Ihnen den entsprechenden Ansprechpartner: Herr Benno Matz (benno.matz@muenchen.de), Ruppertstr. 19, Raum 2071, 80337 München.

Am 18. März 2009 gab es einen Stadtratsbeschluss zu den Sondernutzungsrichtlinien. Paragraph 12 der Satzung betrifft Ihren geschilderten Fall:

§ 12 Warenauslagen (1) Die Erlaubnis für das Aufstellen von Warenauslagen vor einem Einzelhandelsgeschäft kann unter folgenden Bedingungen erteilt werden: a) Die Warenauslage muss unmittelbar vor dem Gebäude aufgestellt werden. b) Die Höhe darf maximal 1,40 m (Ausnahme Kartenständer) betragen. c) Die Gestaltung der Warenauslage ist so auszuführen, dass sie sich in das Stadtbild einfügt. Insbesondere sind folgende Gesichtspunkte zu beachten: grelle Farbgebung und Werbeaufdrucke sind unzulässig, die Aufstellung von Sonnenschirmen in Verbindung mit der Waranauslage ist unzulässig, der öffentliche Straßengrund darf nicht zum Warenverkauf und Verteilen von unentgeltlichen Warenproben genutzt werden.

Die Stadtratsfraktion der Münchner FDP hat sich gegen eine Änderung der Sondernutzungsrichtlinie ausgesprochen und die Änderung der Satzung als Gesamtwerk abgelehnt. Die FDP-Stadtratsfraktion spricht sich gegen jegliche Verschärfung der Sondernutzungsrichtlinie aus und verfolgt einen liberalen Ansatz, wie er in früheren Zeiten vorzufinden war. Als, wie Sie schreiben, "wirtschaftsfreundliche Partei" steht die strenge Auslegung der Sondernutzungsrichtlinien im Kontrast zu der liberalen Ausrichtung der FDP.

Falls Sie weitere Fragen haben, können Sie mich gerne kontaktieren.

Mit freundlichem Gruß

Stefan Remhof

Abgeordnetenbüro von
StM Dr. Wolfgang Heubisch, MdL

Portrait von Wolfgang Heubisch
Antwort von
FDP

Sehr geehrte Frau Wiesinger,

im Namen von Staatsminister Dr. Wolfgang Heubisch danke ich Ihnen für Ihre Anfrage über Abgeordnetenwatch, in dem Sie die Situation Ihres Ladengeschäftes in Schwabing angesprochen hatten.

Für die Erteilung eines Sondernutzungsrechtes, zum Beispiel für die Warenauslage auf dem Gehsteig, ist das Kreisverwaltungsreferat zuständig. Gerne nenne ich Ihnen den entsprechenden Ansprechpartner: Herr Benno Matz ( benno.matz@muenchen.de ), Ruppertstr. 19, Raum 2071, 80337 München.

Am 18. März 2009 gab es einen Stadtratsbeschluss zu den Sondernutzungsrichtlinien. Paragraph 12 der Satzung betrifft Ihren geschilderten Fall:

§ 12 Warenauslagen
(1) Die Erlaubnis für das Aufstellen von Warenauslagen vor einem Einzelhandelsgeschäft kann unter folgenden Bedingungen erteilt werden:
a) Die Warenauslage muss unmittelbar vor dem Gebäude aufgestellt werden.
b) Die Höhe darf maximal 1,40 m (Ausnahme Kartenständer) betragen.
c) Die Gestaltung der Warenauslage ist so auszuführen, dass sie sich in das Stadtbild einfügt.
Insbesondere sind folgende Gesichtspunkte zu beachten:
grelle Farbgebung und Werbeaufdrucke sind unzulässig, die Aufstellung von Sonnenschirmen in Verbindung mit der Waranauslage ist unzulässig, der öffentliche Straßengrund darf nicht zum Warenverkauf und Verteilen von unentgeltlichen Warenproben genutzt werden.

Die Stadtratsfraktion der Münchner FDP hat sich gegen eine Änderung der Sondernutzungsrichtlinie ausgesprochen und die Änderung der Satzung als Gesamtwerk abgelehnt. Die FDP-Stadtratsfraktion spricht sich gegen jegliche Verschärfung der Sondernutzungsrichtlinie aus und verfolgt einen liberalen Ansatz, wie er in früheren Zeiten vorzufinden war.
Als, wie Sie schreiben, "wirtschaftsfreundliche Partei" steht die strenge Auslegung der Sondernutzungsrichtlinien im Kontrast zu der liberalen Ausrichtung der FDP.

Falls Sie weitere Fragen haben, können Sie mich gerne kontaktieren.

Mit freundlichem Gruß

Stefan Remhof
Abgeordnetenbüro von
StM Dr. Wolfgang Heubisch, MdL