Frage an Wolfgang Gerhardt von Eberhard K. bezüglich Verbraucherschutz
Sehr geehrter Herr Dr. Gerhard,
es ist ein weit verbreiteter Irrtum, dass für die Abschaffung der Wehrpflicht das Grundgesetz geändert werden müsste. Schon 1978 hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt: „Die von der Verfassung geforderte militärische Landesverteidigung kann auf der Grundlage der allgemeinen Wehrpflicht, aber – sofern Ihre Funktionsfähigkeit gewährleistet bleibt – verfassungsrechtlich unbedenklich beispielsweise auch durch eine Freiwilligenarmee sichergestellt werden. (2 BvF 1/77 u.a., Urteil vom 13.4.1978)
Soll also die Wehrpflicht ausgesetzt werden, kann der Verteidigungsminister das zunächst allein machen, indem er im Rahmen der von ihm zu erlassenen Einberufungsanordnungen die Zahl der einzuberufenen Wehrpflichtigen auf Null setzt. Da sich die zahlenmäßige Stärke und die Organisation der Bundeswehr nach Artikel 87a Grundgesetz aus dem Haushaltsplan ergeben muss, muss der Bundestag mit dem Hausbeschluss diese Anordnung des Ministers nachvollziehen. Die einfache Mehrheit der Regierungsfraktionen reicht dafür aus.
Soll die Wehrpflicht abgeschafft werden, muss das Wehrpflichtgesetz durch einfache Mehrheit im Bundestag aufgehoben werden. Es bliebe dann beim Soldatengesetz (und anderen Gesetzen), die das Recht der freiwilligen Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr regeln. Artikel 12a Grundgesetz würde es dem Gesetzgeber ermöglichen, später ein neues Wehrpflichtgesetz zu beschliessen.
Eine Verfassungsänderung wäre nur dann nötig, wenn man die erneute Einführung einer Wehrpflicht verbieten wollte.
Soweit die die Diskussion aber noch lange nicht fortgeschritten. Zunächst geht es um den Wegfall der heutigen ungerechten Wehrpflichtstrukturen. Die Aussetzung der Wehrpflicht ist ein Schritt in die richtige Richtung.
Meinen Sie, Ihr zukünftiger Koalitionspartner akzeptiert die Position Ihrer Partei und setzt sie auch mit um?
Mit freundlichen Gürßen
Eberhard Kunz