Frage an Wolfgang Fiedler von Wilfried M. bezüglich Innere Sicherheit
Sehr geehrter Herr Innen-Experte Fiedler,
die "Hessenschau" hatte 2010 über Fälle von psychiatrisierenden Begutachtungen - und Geheimakten, sogenannte "Nebenakten" - in Hessens Polizeiapparat berichtet. Ein Betroffener hatte sich an DDR- Verhältnisse erinnert gefühlt (Link 1).
Haben Sie Kenntnisse darüber, daß seitens der Thüringer Landesregierung effektive Maßnahmen ergriffen wurden, um Vergleichbares hierzulande, wo man so viel von Hessen lernte, zu verhindern?
Ist das Führen von polizeilichen Geheimakten bzw. "Nebenakten" mit geheimen "Wissensberichten" in Thüingen nachlesbar verboten?
Haben Bedienstete, welche zum polizeipsychologischen Dienst zitiert werden, in Thüringen das Recht, einen Zeugen bzw. eine Videokamera mitzunehmen und also auch das Verhalten des Dipl.- Psychologen oder Arztes während des Untersuchungsgespräches zu dokumentieren und so z.B. Möglichkeiten des Irrens/ der Datenmanipulation einzuschränken (vgl.2)?
Mit frdl. Gruß
Dipl. med. W. Meißner
Anti-Korruption . Reformation 2014 e.V.
(1. Vorsitzender)
1) bei min 3:10: https://www.youtube.com/watch?v=ZdnAxXT4WAY
2) OLG Hamm, 3.2.2015, zu Az. 14 UF 135/14:
"Einem mediz. oder psychol. zu begutachtenden Beteiligten ist bei einem Untersuchungstermin bzw. Explorationsgespräch des Sachverständigen die Anwesenheit einer Begleitperson ohne Äußerungs- bzw. Beteiligungsrecht zu gestatten... Sofern sie (die Sachverständige, W.M.) allerdings noch zu einem Einvernehmen mit dem Antragsgegner darüber gelangen sollte, dass eine Tonaufzeichnung der Anwesenheit einer Begleitperson vorzuziehen ist, weil dies zu einer noch geringeren Beeinträchtigung des Explorationsergebnisses führt und die Begleitperson ohnehin kein Beteiligungsrecht hat, wäre der Weisung des Senats auch durch die Tonaufzeichnungsmöglichkeit Genüge getan." https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2015/14_UF_135_14_Beschluss_20150203.html