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Frage von Richard P. •

Frage an Wolf Bauer von Richard P. bezüglich Gesundheit

Sehr geehrter Herr Dr. Bauer,

ich danke für Ihre Stellungnahme und die Hinweise auf die §§ 226 und 240 SGB 5.

Wenn ich richtig verstehe, ist also laut Gesetz nicht vorgesehen, dass bei versicherungspflichtig Beschäftigten deren "gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit " Grundlage der Bemessung der Krankenkassenbeiträge ist.

Das ist nur bei den freiwillig gesetzlich Versicherten der Fall.

Aus welchem Grunde findet denn angesichts des ständig wachsenden Finanzbedarfs aller Krankenkassen diese finanzielle Bevorzugung der versicherungspflichtig Beschäftigten statt?

Und wo bleibt das Prinzip der Gleichbehandlung aller Bürger?

Mit freundlichen Grüßen
R. Pierschke

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Pierschke,

aufgrund der solidarischen Ausrichtung der gesetzlichen Krankenversicherung bemisst sich die Bemessung der Beiträge aller Mitglieder nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Insoweit besteht keine Ungleichbehandlung zwischen pflicht- und freiwillig versicherten Mitgliedern. Wie ich Ihnen bereits dargelegt habe, ergeben sich die Unterschiede aus dem Umstand, dass bei freiwillig versicherten Mitgliedern eine größere Bandbreite von beitragspflichtigen Einnahmen in Betracht kommt.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr Wolf Bauer