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Frage von Richard P. •

Frage an Wolf Bauer von Richard P. bezüglich Gesundheit

Sehr geehrter Herr Dr. Bauer,

die Bemessung des aktuellen Beitragssatz für freiwillig gesetzlich Krankenversicherte geschieht üblicherweise per Einreichung des Einkommensteuerbescheides. Die Summe aller darin aufgeführten positiven Einkünfte (aus selbständiger Arbeit, aus Vermietung, Verpachtung und Kapitalerträgen) eines Mitglieds wird dann bei der Beitragsberechnung zugrunde gelegt.

Werden jedoch Verluste aus selbständiger Arbeit im Steuerbescheid ausgewiesen, dann ignoriert die Krankenkasse diese negativen Einkünfte - sie werden für die Beitragsbemessung nicht berücksichtigt. Das freiwillig versicherte Mitglied hat dann zwar definitiv weniger Geld in seinem Portemonnaie, wird aber für nicht vorhandene Einnahmen von seiner Krankenkasse mit Beitragszahlungen belastet.

Warum werden freiwillig Versicherte anders behandelt als abhängig Beschäftigte, bei denen der Krankenkassenbeitrag doch auch nur nach den tatsächlichen Einkommen erhoben wird?

Während der freiwillig gesetzlich Versicherte über seinen Steuerbescheid eingestuft wird und dadurch lückenlos mit Beiträgen belastet wird, muß ein Angestellter Einkünfte aus Vermietung,Verpachtung und Kapitalvermögen nicht offen legen. Hier begnügt sich die Kasse mit Zahlen, die aus der monatlichen Lohnabrechnung übermittelt werden. Beschäftigte im Angestelltenverhältnis, die über zusätzliche Einnahmen aus Vermietung, Verpachtung und Kapitalvermögen verfügen, werden dafür nicht zur Kasse gebeten.

Warum beuten die Krankenversicherungen die freiwillig gesetzlich versicherten Selbständigen regelrecht finanziell aus und bevorzugen gleichzeitig ihre abhängig beschäftigen Mitglieder, indem diese ihre Steuerbescheide nicht vorlegen müssen?

Vielen Dank für Ihre Anwort und mit freundlichen Grüßen
R. Pierschke

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Sehr geehrter Herr Pierschke,

vielen Dank für Ihre Frage. Ich nehme dazu gerne Stellung.

Die unterschiedliche Behandlung in der Gesetzlichen Krankenversicherung ergibt sich aus den Regelungsproblemen die mit Versicherung freiwilliger Mitglieder verbunden sind. So umfasst der Kreisder freiwilligen Mitglieder viele, wenig homogene Gruppen. Des Weiteren gibt es große Bandbreite von Einnahmenarten, die als beitragspflichtigen Einnahmen in Betracht kommen. Während bei den einzelnen Gruppen versicherungspflichtiger Personen die beitragspflichtigen Einnahmen in der Regel gruppentypisch geregelt und auf bestimmte Einnahmenarten begrenzt sind (vgl. §§ 226 ff. SGB V), ist das bei den vielgestaltigen Gruppen freiwillig Versicherter weder möglich noch angemessen. Deshalb kommen bei freiwillig Versicherten wesentlich mehr Einnahmearten als beitragspflichtige Einnahmen in Betracht.

Vor diesem Hintergrund wurde zum 01. Januar 1989 die Regelung eingeführt, dass die Beitragsbemessung für freiwillig Versicherte in den jeweiligen Satzungen der Krankenkassen zu regeln ist (§ 240 Abs. 1 S.1 SGB V). Damit können sachgerechte Regelungen getroffen werden. Bei der Beitragsgestaltung ist die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitgliedes zu berücksichtigen. Alle Einnahmen und Geldmittel, die das Mitglied zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbrauchen könnte, sind ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung der Beitragsbemessung.

In diesem Zusammenhang ist noch auf eine Sonderregelung für Selbstständige hinzuweisen. Weist ein hauptberuflicher Selbstständiger niedrigere Einnahmen als in dem gesetzlich festgelegten Umfang nach, so führt dies zu einer Absenkung der monatlichen Bezugsgröße (§ 240 Abs. 4 S. 2 SGB V). In diesem Fall sind Beitragsermäßigungen möglich.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Wolf Bauer