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Winfried Bausback
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Frage von Dietrich K. •

Frage an Winfried Bausback von Dietrich K. bezüglich Recht

Hallo Herr Bausback,

wie können Sie es als juristisch versierter Politiker einer Regierungspartei zulassen, dass Cannabiskonsumenten auch bei geringen Mengen noch zum Teil für den bloßen Besitz dieses Stoffes inhaftiert werden?
Und das obwohl eine Mehrheit der deutschen Bevölkerung sich für eine vollständige Entkriminalisierung vom Besitz geringer Mengen Cannabis ausspricht (Quelle: https://www.infratest-dimap.de/umfragen-analysen/bundesweit/umfragen/aktuell/mehr-als-die-haelfte-der-deutschen-ist-fuer-die-beibehaltung-des-bestehenden-verbots-legalisierung-des-cannabis-zugangs-gewinnt-aber-an-rueckhalt/).
Wir haben in Deutschland bisher keine echte Entkriminalisierung von Cannabiskonsumenten die mit geringen Mengen dieses Stoffs erwischt werden, da die Staatsanwaltschaft in vielen Bundesländern (u.a auch Bayern) die Strafverfahren gegen die Konsumenten nicht einstellen muss (siehe Paragraph 31a BtMG).

Viele Grüße
Dietrich Kleinert

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Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr Dietrich,

vielen Dank für Ihre Frage und bitte um Verständnis für die späte Antwort.

In meinem Amt als Bayerischer Staatsminister der Justiz habe ich mich gemeinsam mit dem damaligen Kollegen aus Baden-Württemberg für einen bundesweit einheitlichen straffreien Eigenbedarf bei geringen Mengen eingesetzt.

Das darf aber dennoch nicht das Problem verschleiern, dass der durchschnittliche Wirkstoffgehalt in Cannabisprodukten stetig ansteigt. Eine Verharmlosung von Produkten mit psychoaktiven Wirkstoffen untergräbt den Kampf gegen Drogenmissbrauch. Gerade vor dem Hintergrund nachgewiesener Risiken (z.B. Schizophrenie, Depression oder Angststörungen als Folge des Konsums) sind weitergehende Lockerungen und Legalisierungen aus meiner Sicht nicht verantwortbar.

Hier möchte ich Sie auch gerne auf einen Artikel der Ärztezeitung aus dem Jahr 2017 verweisen: https://www.aerztezeitung.de/Medizin/Regelmaessiger-Konsum-hat-Folgen-fuer-Koerper-und-Psyche-307118.html

Der von Ihnen erwähnte § 31a BtMG ermöglicht den Staatsanwaltschaften aber eben auch, von der Verfolgung eines Tatbestandes abzusehen, sofern bei der Strafverfolgung kein öffentliches Interesse besteht oder es sich um geringe Mengen handelt. Eine solche Entscheidung obliegt - aufgrund ihrer Unabhängigkeit - aber allein der Justiz. Meiner Kenntnis nach machen die Staatsanwaltschaften in Bayern von dieser Möglichkeit gerade in Fällen des Erstkonsums fast regelmäßig gebrauch.

Mit freundlichen Grüßen

Winfried Bausback

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