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Winfried Bausback
CSU
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Frage von Bernd M. •

Frage an Winfried Bausback von Bernd M. bezüglich Recht

Guten Tag,

Ich bitte um Beantwortung folgender Fragen:

Wie vereinbaren Sie die Limitierung von Asylsuchenden (zukünftig 180.000 bis 220.000) mit dem geltenden Asylgesetz? Wie wollen sie dies gewaehrleisten? Wie konnten sie in der Vergangenheit sicherstellen, dass niemand ohne gültigen Pass die Grenze zu Deutschland überschritten hat?

H. M.

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Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr M.,

vielen Dank für Ihre Anfrage vom 12. Januar 2018. Gestatten Sie mir zunächst den Hinweis, dass ich in meiner Funktion als Bayerischer Justizminister nicht für die von Ihnen aufgeworfenen Fragen zuständig bin. Vielmehr unterfällt das Aufenthalts- und Asylrecht innerhalb der Bayerischen Staatsregierung dem Zuständigkeitsbereich des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr.

Nach Rücksprache mit dem zuständigen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr nehme ich zu Ihrem Anliegen wie folgt Stellung:

Das Ziel, dass pro Jahr nicht mehr als 180 000 bis 220 000 Migranten nach Deutschland kommen, kann auf Grundlage des geltenden Asylgesetzes ohne Verstoß gegen deutsches, europäisches oder internationales Recht erreicht werden: Flüchtlingen, die nach Erreichen dieser Grenze aus einem sicheren Drittstaat nach Deutschland einreisen möchten, kann gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 1 des Asylgesetzes die Einreise verweigert werden. Nach Art. 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes hat in Deutschland keinen Anspruch auf Asyl, wer aus einem sicheren Drittstaat einreist. Dieser Grundsatz wird auch durch europäisches Recht nicht aufgehoben, weil der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, der Schengener Grenzkodex und die Dublin-Verordnung es erlauben, nach Einführung von Binnengrenzkontrollen Flüchtlinge aus sicheren Drittstaaten an der Grenze zurückzuweisen. Gemäß Art. 20 Abs. 4 der Dublin-Verordnung ist nämlich der Mitgliedstaat als sicherer Drittstaat für den Asylantrag zuständig, aus dem der Schutzsuchende einreisen will. Dem Schutzsuchenden kann dann nach Art. 28 i.V.m. Art. 13 Abs. 1 des Schengener Grenzkodex die Einreise nach Deutschland verweigert werden. Des Weiteren kann ein Mitgliedstaat nach Art. 72 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auch von Unionsrecht abweichen, wenn dies zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und dem Schutz der inneren Sicherheit erforderlich ist. Schließlich verbietet die Genfer Flüchtlingskonvention nach Art. 33 Abs. 1 nicht die Rückführung in einen sicheren Drittstaat, sondern lediglich eine Rückführung in den Verfolgerstaat oder einen Staat, in dem der Schutzsuchende vor einer solchen Rückführung nicht sicher ist.

Mit freundlichen Grüßen
Prof. Dr. Winfried Bausback

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